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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 65 IPRG vom 2023

Art. 65 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 65 VI. Ausländische Entscheidungen

1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

  • a. im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind;
  • b. in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder
  • c. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben. (1)
  • 2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt:

  • a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;
  • b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder
  • c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 65 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220021Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)Vorsorge; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Berufung; Parteien; Vorsorgeausgleich; Scheidung; Zuständigkeit; Schweiz; Massnahme; Vorsorgeeinrichtungen; Beklagten; Auszahlung; Bezirksgericht; Vorsorgeguthaben; Schweizer; Recht; Klage; Vorinstanz; Gerichtsstand; Gerichte; Massnahmen; Berufungsklägerin; Durchführbarkeitserklärung; FRANKREICH; ämtliche
    ZHLE220020EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Scheidung; Recht; Eheschutz; Unterhalt; Berufung; Parteien; Massnahme; Kinder; Massnahmen; Zuständigkeit; Unterhalts; Entscheid; Gesuchstellers; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Eheschutzgericht; Verfahren; Eltern; Ehegatten; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Auszug; Liegenschaft; Besuch
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/204EntscheidEntscheidung, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Schweiz; Recht; Dossier; Aufenthalt; Vater; Hinweis; Besuch; HKsü; Besuchsrecht; Urteil; Ehemann; Verwaltung; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Bosnien; Mutter; Sorge; Hinweise; Beziehung; Recht; Gewalt; Gemeinde; Hinweisen; Verbindung; Ausländer; Kroatien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig
    141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Anerkennung; Geburt; Vater; Beschwerdegegner; Urteil; Ordre; Vaters; Kindesverhältnisse; Schweiz; Kindesverhältnisses; Vaterschaft; Eltern; Mutter; Geburtsurkunde; Partner; Gericht; Vaterschaftsurteil; Kalifornien; Rechte; Entscheid; Eizelle; Ausland

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018
    Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018