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Art. 65 (1) Intérêts sur le capital propre dissimulé
Les intérêts passifs imputables la part de capital étranger économiquement assimilable au capital propre font partie du bénéfice imposable des sociétés de capitaux et des sociétés coopératives.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1er janv. 1998 (RO 1998 669; FF 1997 II 1058).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/87, B 2019/89 | Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 97 StG; Art. 29a StHG; Art. 65 DBG. Unter Würdigung aller konkreten Umstände hat die steuerpflichtige Gesellschaft vorliegend von ihren alleinigen Aktionären verzinsliche Darlehen in einem Umfang aufgenommen, welche unter sonst gleichen Verhältnissen von einem unabhängigen Dritten nicht erhältlich gewesen wären. Im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Grundstückserwerbs wurde daher zu Recht ein Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (steuerlich nicht anerkannter Zins auf dem Eigenkapital) aufgerechnet. Weiter vermietete die Gesellschaft das ihr gehörende Grundstück an die alleinigen Aktionäre, weshalb die Differenz zum bezahlten Mietzins eine Gewinnvorwegnahme darstellt, die bei der Kapitalgesellschaft aufgerechnet wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist dabei auf den steuerlich massgebenden Mietwert abzustellen. Der Beschwerdegegner rechnete schliesslich die im Konto "Transitorische Passiven" verbuchten Reparaturkosten zu Recht mit der Begründung auf, die geschäftsmässige Begründetheit dieser Rückstellung sei nicht nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/87, B 2019/89). | Liegenschaft; Entscheid; Gesellschaft; Eigenkapital; Recht; Kanton; Schätzung; Grundstück; Gewinn; Mietwert; Quot; Beschwerdegegner; Person; Darlehen; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kantons; Bundessteuer; Ehepaar; Verkehrswert; Rückstellung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Höhe; Mängel; Veranlagung; Kantonssteuern; Zusammenhang; Grundstücks; Ausführungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6360/2017 | Verrechnungssteuer | Darlehen; Leistung; Zinsen; Verrechnungssteuer; Rundschreiben; Gesellschaft; Steuer; Vorinstanz; Recht; Darleiher; Person; Urteil; Voraussetzung; Zinssätze; Leistungen; Höhe; Leistung; Personen; Darleiherin; Darleiherinnen; Inhaber; Gewinn; BVGer; Kommentar; Partizipationsscheine; Steuerpflichtigen |