Art. 65 Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
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5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
(1) SR 151.3Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC110052 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Kosten | Bundesgericht; Rechtspflege; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Gesuch; Praxis; Kammer; Verständnis; Rechtsmittelverfahren; Prozessführung; Kostenvorschuss; Urteil; Ablehnung; Weiterzug; Gerichte; Bundesgerichts; Aspekt; Kostenfreiheit; Kostenlosigkeit; Rechtsmittelinstanz; Über; Rechtsmittelverfahren; Auseinandersetzung; *BGer; Einzelrichter; Parteien |
ZH | AA070010 | Beizug eines Kassationsrichters als ParteigutachterStreitwertberechnung im KollokationsprozessBemessung der Prozesskaution im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips | Streit; Streitwert; Verfahren; Gericht; Kollokation; Kollokations; Kaution; Vorinstanz; Prozesskaution; Recht; Kassationsgericht; Kollokationsklage; Dividende; Äquivalenzprinzip; Aufwand; Konkurs; Gerichtsgebühr; Einzelrichter; Verfahrens; Beschluss; Frist; Obergericht; Gutachten; Zusammenhang |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 52 (1C_358/2017) | Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich darf auch dann, wenn es nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen hat, einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetikregelung in § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH) den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung). Verlangt die Baubehörde aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse, muss diese Reduktion durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 4). Regeste b Gerichtsgebühren bei baurechtlichen Streitigkeiten; Legalitäts-, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 BV; Art. 18 Abs. 1 KV/ZH. Grundsätze des Legalitäts-, Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips in Bezug auf Gerichtsgebühren (E. 5.2). Tragweite des Äquivalenzprinzips, wenn den kantonalen Behörden aufgrund des hohen oberen gesetzlichen Gebührenrahmens und den unbestimmten Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 5.6). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- verletzt das Äquivalenzprinzip, da sie die Grössenordnung der in der Schweiz bei baurechtlichen Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren deutlich überschreitet, wenn keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen. Reduktion der Gebühr auf Fr. 8'000.- unter den gegebenen Umständen (E. 5.7). | ühre; Gebühr; Recht; Urteil; Gerichtsgebühr; Gemeinde; Kanton; Gebühren; Kantons; Gebäude; Hinweisen; Ermessen; Baumasse; Gemeindeautonomie; Gerichtsgebühren; Verfahren; Franken; Baurekursgericht; Verwaltungsgericht; Bundes; Streitigkeiten; Vorinstanz; Rechtsprechung; Äquivalenz; Urteile; Ermessensspielraum; Meilen |
142 V 551 (9C_160/2016) | Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4). Regeste b Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV; Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, nach der bereits polydisziplinäre Gutachten, welche im Zeitraum nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) aber vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten von Art. 72bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) in Auftrag gegeben worden waren, sämtliche Anforderungen des Grundsatzentscheids zu erfüllen hatten, erweist sich auf Grund des Appellcharakters gewisser neu vorgesehener Korrektive (wie die zufallsgeleitete Auftragsvergabe) als bundesrechtswidrig (E. 7). Regeste c Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. e ZPO; § 77 Abs. 1 und § 80 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; § 1 Abs. 3 der Verordnung des solothurnischen Kantonsrates vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen; Verfahrens- und Parteikostenverlegung. Entfällt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer materiellen Beweiswürdigung, weil in der Sache auf entsprechende Rückweisung hin bereits eine zweite medizinische Expertise verfasst worden ist, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in der Folge abgeschlossen werden konnte, hat der Prozess bezogen auf die zu klärende Frage der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten (E. 7.4). Die Verfahrens- und Parteikosten sind diesfalls in erster Linie nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen (E. 8). | Recht; Urteil; Verfahren; Gutachten; Bundesgericht; IV-Stelle; Rückweisung; Verfügung; Entscheid; Auftrag; Verfahrens; Begutachtung; Vorinstanz; Rückweisungsentscheid; Gutachtens; Gericht; BEGAZ; MEDAS; Frist; Hinweis; Rechtsprechung; Verwaltung; Anfechtung; Grundsatz; Auftragsvergabe; Expertise; Sinne; Abklärung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3132/2010 | Arbeitslosenversicherung | Leistung; Arbeit; Arbeitslosen; Quot;; Arbeitslosenkasse; Kasse; Kanton; Leistungspunkt; Leistungsvereinbarung; Malus; Bundes; Beklagten; Verwaltungskosten; Personal; Kassen; Durchschnitt; Kantons; Recht; Vollzeitstelle; Leistungspunkte; Arbeitslosenkassen; Raumkosten; Träger; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Vollzug; Vereinbarung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.13 | Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Gesuch; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gesuchs; Gesuchsteller; Erlass; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahrenskosten; Beschluss; Verhältnisse; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Einzelrichter; Urteil; Gesuche; Amtlichen; Sammlung; Stundung; Apos;; Person; Tribunal |