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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 65 ATSG vom 2024

Art. 65 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 65 Andere Sachleistungen

Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

  • a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
  • b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  • c. der Krankenversicherung.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 65 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.201Kostengutsprache für Knöchel-OrthesenKnöchel; Knöchelorthese; Unterschenkel; IV-Nr; Unterschenkelorthese; Beigeladene; Hilfsmittel; Kostenvoranschlag; Beigeladenen; Anspruch; IV-Stelle; Fortbewegung; Selbstsorge; Invalide; Sandale; Verfügung; Versicherungsgericht; Invalidenversicherung; Person; Solothurn; Ziffer; Sinne; Umwelt; «Sandale»
    SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Arbeit; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; IV-act; Verfügung; Erwerb; MEDAS; Gehör; Arbeitsvermittlung; Gutachten; Recht; Rente; Einschränkung; Gehörs; Anspruch; Person; Unfall; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; MEDAS-Gutachten; Verletzung; Entscheid; IV-Stelle; Abklärung; Urteil

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Arbeit; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; IV-act; Verfügung; Erwerb; MEDAS; Gehör; Arbeitsvermittlung; Gutachten; Recht; Rente; Einschränkung; Gehörs; Anspruch; Person; Unfall; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; MEDAS-Gutachten; Verletzung; Entscheid; IV-Stelle; Abklärung; Urteil
    SGIV 2006/289Entscheid Art. 65 ATSG. Leistungskoordination: Sogenannte relative Priorität der anderen Sachleistungen wie namentlich Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen. Entgegen der in der Lehre vertretenen Auffassung ordnet Art. 65 ATSG keine generelle komplementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers an, sobald seine Leistungen nur leicht besser oder umfassender sind als diejenigen des vorgehenden Sozialversicherungsträgers, so dass in jedem Einzelfall automatisch eine Anwendung des Leistungsrechts auch des nachgehenden Sozialversicherungsträgers zur Diskussion steht. Art. 65 ATSG räumt nur die Möglichkeit ein, bei einer ganz bedeutenden Leistungsdifferenz ausnahmsweise eine kompelementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers anzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2006/289). Leistung; Quot; Eingliederung; Eingliederungsmassnahmen; Anspruch; IV-Stelle; Verfügung; Arbeit; Anmeldung; Verwaltungshilfe; Leistungen; Sozialversicherung; Massnahmen; Sozialversicherungsträger; Priorität; IV-Anmeldung; Abweisung; Beschwerdeführers; Sachleistungen; Quot;IV-Anmeldungquot; Beruf; Bericht; Invalidenversicherung; Leistungsgesuch; Abklärung; Abweisungsverfügung; Invalidität; Gericht
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts2020
    -ATSG- Zürich2003