CCS Art. 648 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 648 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 648 6. Disponer da la chaussa (1)

1 Mintga cumproprietari ha il dretg da represchentar, da duvrar e da giudair la chaussa, uschenavant che quai sa cumporta cun ils dretgs dals auters.

2 Per alienar u per engrevgiar la chaussa sco er per midar sia destinaziun dovri il consentiment da tut ils cumproprietaris, nun che quels hajan fix unanimamain in’autra regulaziun.

3 Sche parts da la cumproprietad èn engrevgiadas cun dretgs da pegn funsil u cun grevezzas funsilas‚ na pon ils cumproprietaris betg pli engrevgiar la chaussa sezza cun tals dretgs.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

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Art. 648 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220024Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 11. März 2019Stockwerkeigentümer; Reglement; Ziffer; Wertquote; Beschluss; Wertquoten; Aufteilung; Recht; Sonderrecht; Stockwerkeinheit; Berufung; Reglements; Einstimmigkeit; Vorinstanz; Sondernutzungsrecht; Fläche; Beklagte; Beklagten; Zustimmung; Versammlung; Flächen; Begründung; Antrag; Niveau; Stockwerkeigentum; Mehrheit; Wermelinger
ZHHE220048BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Gesuch; -strasse; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; Gesuchsgegnerin; Eingabe; Eintragung; Kat-Nr; EGRID; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Unternehmer; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Melanie; Gottini; Bauhandwerkerpfandrecht; Datum; Poststempel; Frist; Grundbuch; SCHUMACHER; Unternehmers; Mehrwert; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 31_2§ 2 Abs. 2, § 3 Ziff. 1 und 6 Abs. 1 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig.

Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; Grundstückgewinnsteuer; GGStG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserung; Eigentum; Gewinn; Veräusserer; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Anteile; Grundstücks; Übertragung; Miteigentumsanteile; Gesamtheit; Kanton; Verwaltungsgerichts; Verfügung; Gemeinderat; Steuersatz; Verkäufer; Veranlagung; Eigentums; Anteils; Grundstücke
LUA 06 31_1§ 2 Abs. 2, §§ 3 und 6 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig.Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Gewinn; Veräusserung; Veräusserer; Eigentum; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Anteile; Gesamtheit; Grundstücks; Kanton; Übertragung; Miteigentumsanteile; Gemeinderat; Veranlagung; Verwaltungsgerichts; Verfügung; Steuersatz; Verkäufer; Erwägungen; Eigentums; Anteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Stockwerkeigentümer; Terrasse; Massnahme; Gebrauch; Massnahmen; Vetorecht; Recht; Stockwerkeigentum; Nutzungs; Sondernutzung; Restaurant; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführers; Zustimmung; Urteil; Beschluss; Wertquote; Kopfstimmen; Obergericht; Sonderrecht; Gesetzes; Benutzung; Gebrauchs; Erdgeschoss
130 III 441Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3). Stockwerke; Hotel; Zweck; Trakt; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Massnahme; Neubau; Wohnung; Stockwerkeinheit; Zweckbestimmung; Kantonsgericht; Zweckänderung; Wertquote; Wohnungen; Hotelbetrieb; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Wertquoten; Begründung; Sonderrecht; Massnahmen; Stockwerkeigentum; Aparthotel; Wellnessanlage; Trakte; MEIER-HAYOZ; Seminarräume; Stockwerkeinheiten; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

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MüllerBerner Kommentar2022
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