CCS Art. 647 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 647 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 647 2. Urden d’utilisaziun e d’administraziun (1)

1 Ils cumproprietaris pon far in urden d’utilisaziun e d’administraziun che divergescha da las disposiziuns legalas e fixar en quel ch’el possia vegnir mid cun il consentiment da la maioritad da tut ils cumproprietaris. (2)

1bis Ina midada da disposiziuns da l’urden d’utilisaziun e d’administraziun concernent l’attribuziun da dretgs d’utilisaziun exclusivs dovra ultra da quai il consentiment dals cumproprietaris pertutgads directamain. (3)

2 Els na pon betg abolir u limitar las cumpetenzas da mintga cumproprietari:

  • 1. da pretender e sche necessari da far ordinar da la dretgira l’execuziun dad acts administrativs ch’èn necessaris per mantegnair la valur e l’utilitad da la chaussa;
  • 2. da prender sez, sin donn e cust da tut ils cumproprietaris, las mesiras che ston vegnir prendidas senza retard, per preservar la chaussa d’in donn pli grond u d’in donn che smanatscha.
  • (1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
    (2) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
    (3) Integr tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 647 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
    ZHPF180036Abberufung der VerwaltungVerwaltung; Verfahren; Recht; Miteigentümer; Gesuch; Verwalter; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuchs; Verwaltungsordnung; Abberufung; Entscheid; Parteien; Verfahrens; Rechtsmittel; Streitwert; Bestimmungen; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Verwalters; Gericht; Miteigentum; Rechtsschutz; Vertrag; Gesuchsteller; Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeit; Rechtsschutzinteresse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentümerin; Miteigentum; Gewinnanteil; Strasse; Ehefrau; Miteigentumsanteil; W-Strasse; Verkaufs; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Gemeinde; Betrag; Richtlinien; Verwaltung; Miteigentumsanteile; Rekurs; Grundsatz; Verwaltungs
    LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

    Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

    Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

    Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 553 (5A_831/2020)
    Regeste
    Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
    Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
    144 III 510 (5A_314/2018)Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 1 ZGB; Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB; nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit. Unter Vorbehalt anderslautender reglementarischer Vorschriften entscheidet die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer über nützliche bauliche Massnahmen mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (E. 2.2.4). facciata; Assemblea; Condominio; Stockwerkeigentum; Corte; Massnahmen; Tribunale; WERMELINGER; Kommentar; Comunione; Mehrheit; Gemeinschaft; Stockwerkeigentümer; Amministratore; Appello; Giudici; étages; STEINAUER; Berner; CHRISTOPH; Schweizerisches; MÜLLER; MEIER-HAYOZ; Amministrazione; Approvazione; Urteilskopf; Estratto; Regeste

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-418/2018Landwirtschaft (Übriges)Vorinstanz; Betrieb; Wiedererwägung; Urteil; Recht; Betriebe; Entscheid; Genehmigung; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Genehmigungserklärung; Bundesverwaltungsgericht; Kantons; Quot;; Genehmigungserklärungen; Beschwerde; Bundesgericht; Miteigentümer; Verfahren; Miteigentum; Nichteintreten; Luzern; Bewirtschafter; Nichteintretensentscheid; Anspruch; Zustimmung
    A-4845/2015HausinstallationenSicherheit; Sicherheitsnachweis; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Frist; Urteil; Kontrollperiode; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweise; Sicherheitsnachweises; Kontrolle; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Einreichung; Verfahren; BVGer; Rechtsprechung; Parteien; Erlass; Verlängerung; Eigentümer; Abweichung; Verfahrens; Richter; Hinweis; Höhe; Quot;

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Christoph Brunner, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019
    Amédéo Wermelinger, Christoph Brunner, Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019