DO Art. 645 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 645 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 645 Obligaziuns surpigliadas avant l’inscripziun

1 Tgi che ha agì en num da la societad avant l’inscripziun en il register da commerzi, è responsabel persunalmain e solidaricamain per sias acziuns.

2 Sche talas obligaziuns èn vegnidas fatgas expressivamain en num da la societad che duai vegnir fundada e sche la societad surpiglia questas obligaziuns entaifer in termin da 3 mais suenter l’inscripziun en il register da commerzi, vegnan deliberadas las persunas che han agì, e mo la societad è responsabla.


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Art. 645 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungKaufrecht; Frist; Expert; Berufung; Partei; Experte; Parteien; Auslegung; Experten; Aktie; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Vorinstanz; Einigung; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Option; Bestellung; -tägige; Berufungsverfahren; Event
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Über; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Gründung; Parteien; SchKG; Gläubiger; Handelsregister; Vorinstanz; Forderung; Vollmacht; Geschäft; Schuldner; Urkunde; Schuldanerkennung; Rechnung; Eintrag; Übernahme; Schuldübernahme; Antrag; Sinne; Rechtsöffnungstitel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Handelsregister; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Anspruch; Kantons; Männedorf; Betreibung; Anträge; Person; Rechtspersönlichkeit; Bestellung; Forderung; Frist; Beurteilung; Zuständig; Gericht; Aussichtslosigkeit; Aktiengesellschaft; Firma; Rechtsbeistand
LUV 13 13Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 22, 23, 29 BewG; Art. 1 Abs. 1 BewV. Voraussetzungen für den Erlass einer Grundbuch- und Handelsregistersperre als vorsorgliche Massnahmen bejaht. Aufgrund von Unklarheiten betreffend die Liberierung des Aktienkapitals und die tatsächliche Beherrschung der Immobiliengesellschaft können vorliegend eine Beteiligung von Personen im Ausland an Grundstückerwerbsgeschäften und somit eine Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Verhältnismässigkeit bejaht. Das Feststellungsverfahren ist aber ohne Verzug durch die Bewilligungsbehörde fortzuführen (E. 2). Aufhebung der Sistierung. Aus einem strafrechtlichen Verfahren betreffend Nichteinhaltung einer Lex-Friedrich-Erklärung anlässlich der Neuanmeldung beim Handelsregister sind für das Feststellungsverfahren keine relevanten Ergebnisse zu erwarten, wenn die Formulierung der Erklärung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesellschafszweck steht (E. 3).

Stück; Grundstück; Grundstücke; Person; Bewilligung; Erwerb; Handel; Handels; Personen; Handelsregister; Ausland; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Friedrich; Grundstücken; Lex-Friedrich-Erklärung; Gründung; Kanton; Massnahme; Zwischenentscheid; Regierungsstatthalter; Grundstückerwerb; Verwaltung; Schweiz; Bewilligungspflicht; Entscheid; ühre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Aktiengesellschaft; Handelnden; Darlehen; Vertrags; Handelsregister; Verpflichtungen; Obergericht; Schuldübernahme; Gründung; Eintragung; Vertragspartner; Person; Urteil; Firma; Zweck; Beklagten; Sinne; Umfirmierung; Entstehung; Stellvertretung; Auslegung; Rechtsgeschäft
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Schweiz; Kommentar; Haftung; Bürgschaft; Verpflichtung; Schweizer; Person; Schweizerische; Aktienrecht; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Personen; Schweizerisches; Zürcher; Berner; Obligationenrecht; Vollmacht; Urteil; Roland; Guido

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7149/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Bundes; Anschluss; Beweis; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Hinweis; Verfahren; Arbeitgeber; Hinweise; Urteil; Hinweisen; Akten; Beschwerdeführer; Zwangsanschluss; Vorsorge; Beschwerdeführers; BVGer; Beilage; Sachverhalt; Parteien; Vernehmlassung; Entscheid; Verfahrens; Versicherung; Gehör