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Obligationenrecht (OR)

Art. 640 OR vom 2024

Art. 640 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 640 (1)

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 640 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230062OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Organisation; Handelsregisteramt; Organisationsmangel; Vorinstanz; Frist; Verfügung; Streitwert; Gericht; Verfahren; HRegV; Kantons; Mitteilung; Rechtsdomizil; Zugestellt; Organisationsmangels; Vorinstanzliche; Gesellschaft; Urteil; Sinne; Behebung; Resp; Berufungsverfahren; Summarischen; Ttmm; Vorgebracht; Tragene; Beschwerde
ZHPS220163PfändungsankündigungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Pfändungsankündigung; Krankenkasse; Beschwerdeführers; Verfahren; IVm; Partei; Krankenkassen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Fällanden; Betreibung-Nr; Vorladung; Erhob; Betreibungsamtes; Parteien
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