Art. 64 ZGB vom 2024
Art. 64 I. Vereinsversammlung 1. Bedeutung und Einberufung
1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird vom Vorstand einberufen.
3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 433 (5A_97/2018) | Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). | Stiftung; Stiftungsrat; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Aufsicht; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Vereins; Stiftungsvermögen; Mitglied; Legitimation; Stiftungsratsmitglied; Stifter; Stiftungsvermögens; Projekt; Kommentar; Nähe; Abberufung; Begehren; Beschlüsse; Interessen; Person; Praxis; Anzeige |
135 III 474 (5A_39/2009) | Arresteinsprache (Art. 278 SchKG); Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Gegenstand der Schuldbetreibung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Prüfung der Arrestforderung einer dänischen Gläubigerin, die sich auf ihr Eigentum an Wertschriften beruft und von der Schuldnerin, auf welche die Vermögenswerte weiter übertragen wurden, einen auf Geldzahlung gerichteten Ersatz verlangt (E. 2 und 3). | ögen; Recht; Arrest; Vermögenswerte; Eigentum; Vorinstanz; Konkurs; SchKG; Besitz; Liquidation; Konto; Schweiz; Recht; Forderung; Gesellschaft; Eigentums; Gallen; Entscheid; Schaden; Arrestforderung; Rekurs; Handlung; Bereicherung; Rechtsgr; Eigentümer; Wertschriften; Vermögenswerten; önne |