Art. 64 IV. Parteientschädigung
1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2 Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3 Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4 Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. (1) Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (3) . (4)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2024/424 | ômage; ’il; ’assuré; Caisse; Suisse; France; épart; était; écision; Pôle; Exportation; ériode; Emploi; ’exportation; étent; ’emploi; ’au; édure; Après; ’indemnité; Assurance; Circulaire; -après; ’est | |
VD | Entscheid/2023/610 | écision; ’il; égime; Exécution; ’OEP; étenu; établissement; éral; énal; ’exécution; énale; étent; Autorité; LPA-VD; éré; ’application; ération; édure; ’autorité; ’elle; étention; écidive; Prison; Bois-Mermet; ésent |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.146 | - | Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Recht; Verwaltungsgericht; Bundes; Beschwerde; Abklärung; Abklärungsbericht; Gehör; Entschädigung; Antrag; Parteientschädigungen; Anspruch; Verwaltungsverfahren; Regelung; Ausführungen; Massnahme; Eingabe; Vorinstanz; Bundesgericht; Gesetzgeber; Thal-Gäu; Errichtung; Höhe |
LU | S 98 200 | Art. 73 Abs. 2 BVG; §§ 164, 193 und 202 Abs. 1 VRG. Kostenverlegung wegen mutwilliger Prozessführung im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge. Der Versicherte, der unter Verletzung der reglementarischen Meldepflichten und der gesetzlichen Anzeigepflicht eine verwaltungsrechtliche Klage gegen eine Vorsorgeeinrichtung erhebt, die bei Kenntnis der Sachlage bzw. bei reglementskonformer Meldung den Anspruch des Versicherten ohne weiteres anerkannt hätte, prozessiert mutwillig. Entsprechend sind ihm auch bei materiellem Obsiegen amtliche Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der beklagten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen. | Klage; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Prozessführung; Beklagten; Verfügung; Verfahrenskosten; Regel; Vorsorge; Kläger; Anspruch; Recht; Klägers; Vorgehen; IV-Stelle; Luzern; Leistungsbegehren; IV-Verfügung; Sammelstiftung; BVG-Invalidenrente; Klageantwort; Replik; Sinne; Hinweisen; Klagebegehren; Stellungnahme; Verhalten; IV-Grad |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 II 144 (2C_383/2020) | Regeste a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7). | Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Personen; Zeugen; -Grundsatz; Untersuchung; Organe; -tenetur-Grundsatz; Recht; Verfahrens; Urteil; Vorinstanz; Sanktion; Unternehmens; Aussageverweigerungsrecht; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Organstellung; Aussagen; Schutz; Betroffenen |
144 V 120 | Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2). Regeste b Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Bei einem kollektiven Übertritt von Versicherten kann die übernehmende Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden lassen (E. 4). | Rückstellung; Rückstellungen; Pensionskasse; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Abgangsbestand; Teilliquidation; Risiken; Risiko; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; Verfahren; Erwägungen; Entscheid; Austritt; Alter; Invalidität; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Mitteln; Voraussetzungen; Bundesgericht; Finanzierung; Besitzstände; Schwankungsreserven; Deckungskapital |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-553/2024 | Rente | Verfügung; BVGer; SAK-act; BVGer-act; Vorinstanz; Anspruch; Verfahren; Parteien; Hinterlassenen; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Scheidung; Witwen; Serbien; Schweizerische; Einspracheentscheid; Akten; Hinterlassenenrente; Zeitpunkt; Verwaltung; Sachverhalt; Schweizerischen; Ex-Ehemann; Eingang:; Sozialversicherungsabkommen; Entscheid |
C-4529/2020 | Spezialitätenliste | Arzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.138 | Recht; Bundes; Apos;; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Entscheid; Behörde; Rechtshilfe; Verfahren; Ukraine; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vermögenswerte; Cramer; Generalstaatsanwaltschaft; Behörden; Staat; Antrag; Beschwerdegegners; Verfahrens; Urteil; Bundesgericht; Kontakt; ässig | |
CA.2022.20 | Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne |
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Schindler, Auer | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG | 2019 |
Müller, Schindler, Auer | Kommentar VwVG | 2019 |