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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 64 StGB vom 2024

Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 64 und Vollzug

1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: (1)

  • a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
  • b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
  • 1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (2)

  • a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
  • b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
  • c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. (3)
  • 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar. (4)

    3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar. (4)

    4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
    (2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF230009Verlängerung der SicherheitshaftAntrag; Antragsgegner; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Verwahrung; Vollzug; Antragsgegners; Kantons; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Obergericht; Kammer; Bezirksgericht; Einschätzung; Therapie; Verfahren; Verlängerung; Bundesgerichts; Beschluss; Kinder; Massnahmen; Verfahren; Sexualdelikte; Kindern; Anordnung; ängert
    ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Gutachten; Freiheit; Sinne; Privatkläger; Urteil; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufung; Recht; Anordnung; Kokain; Delikt; Verteidigung; Gutachter; Berufungsverfahren; Täter; Staatsanwalt; Fahrzeug
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2009.00436Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug.Recht; Verwahrung; Vollzug; Justiz; Entlassung; Beschwerde; Justizvollzug; Massnahme; Recht; Freiheitsstrafe; Sonderdienst; Obergericht; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zuständigkeit; Massnahmen; Beurteilung; Rechtsverzögerung; Prüfung; Gericht; Kantons; Voraussetzungen; Vollzug; Kompetenz; Täter; Rechts; Beschwerdeführers; Direktion; Innern
    ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenVerwahrung; Justiz; Recht; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Kanton; Gericht; Anspruch; Freiheit; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand; Täter; Kantons; Obergerichts; Rekurs; Überprüfung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 471 (6B_536/2020)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
    Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber
    147 IV 218 (6B_82/2021)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5).
    Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Organisation; Leitende; Kantons; Rückzug; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmitteln; Einlegung; Weisung; Gericht; Staatsanwälte; Regelung; Staatsanwältin; Entscheid; Freiheitsstrafe; Massnahme; Vollzug

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-3026/2020Asyl und Wegweisungünde; Schweiz; Vorinstanz; Lanka; Asylgesuch; Quot;; Beschwerdeführers; Behörde; Verfügung; Person; Sachverhalt; Beweis; Behörden; Bundes; -lankische; Mitglied; Aktivitäten; Facebook; Wegweisung; Sinne; -lankischen; Vorbringen; Recht; ührt
    D-4660/2019Asyl und WegweisungRecht; Onkel; Lanka; Bundes; Beschwerdeführers; Wegweisung; Vorinstanz; Verfügung; Onkels; Person; Schweiz; Verfahren; Akten; Behörde; Urteil; Vollzug; Vollzug; Beweis; Gesundheitszustand; Familie; Verfolgung; Migration

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RP.2015.30Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Überstellung; Gericht; Massnahme; Vollzug; Basel; Entscheid; Urteil; Basel-Landschaft; Gerichts; Bundesstrafgericht; Person; Verfahren; Deutschland; UvPUe; Sanktion; Vollzugs; Bundesstrafgerichts; Überstellungsentscheid; Beschwerdeverfahren; Beschwerdekammer; Parteien; Justiz; Personen; Verfügung; Aufhebung; Gericht; Zeitpunkt; Vollzugsbehörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Trechsel, PiethPraxis, 4. Auflage 2021
    -Basler Kommentar StGB2019