E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64 KVG vom 2024

Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 64 Kostenbeteiligung

1 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.

1bis Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. (1)

2 Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

  • a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
  • b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
  • 3 Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.

    4 Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.

    5 Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.

    6 Der Bundesrat kann:

  • a. für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
  • b. für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
  • c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
  • d. (2) einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
  • 7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:

  • a. Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
  • b. Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. (3)
  • 8 Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. (4)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459 2469).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY190009Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Klägers; Lebenspartnerin; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Kinder; Einkommen; Ziffer; Parteien; Liegenschaft; Phase; Schulden; Bezug; Scheidung; Betrag; Höhe; Betreuung; Unterhaltsbeiträge; Wohnkosten; Verfahren; Überschuss; Barunterhalt; Verfügung; Kindes
    ZHLY170030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Parteien; Unterhalt; Kläger; Klägers; Fahrzeug; Unterhalts; Porsche; Betrag; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Entscheid; Wohnung; Liegenschaft; Zusammenleben; Gericht
    Dieser Artikel erzielt 30 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.36-Spital; Behandlung; Leistung; Apos; Aufenthalt; Person; Atupri; Rechnung; Kanton; Beschwerdeführers; Entscheid; Klinik; Pflege; Verwaltungsgericht; Krankheit; Akutspital; Versicherungsgericht; Kantons; Solothurn; Unterbringung; Selbstbehalt; Leistungen; Recht; Akten; Verfahren; Betrag; Spitalbeitrag; ärztlich
    SOVSBES.2021.195-Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Einspracheentscheid; Krankheits; Kanton; Versicherungsgericht; Solothurn; Brief; Grundversicherung; Behinderungs; Leistungen; Medizin; Therapie; Behinderungskosten; Präsident; Kantons; Vergütung; Behandlung; Ärztin; Weiterbildung; Fähigkeitsprogramm; Ausgleichskasse; Sendung; Krankenpflegeversicherung; Kostenbeteiligung; Akupunktur; Apos; Verfahrens; Empfang
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 354 (9C_160/2019)Art. 64a Abs. 5 KVG; Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen; Rückerstattung an die Kantone. Die vollumfängliche Bezahlung rückständiger Forderungen durch die versicherte Person im Sinne von Art. 64a Abs. 5 KVG bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel festgestellten Forderung, dies ohne Kürzung um den Anteil von 85 %, der gegebenenfalls gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG vom Kanton übernommen wird (E. 5). Assureur; LAMal; Assuré; éfaut; éance; éances; égral; éré; Mutuel; Assurance; étation; érée; -maladie; érées; équivalent; Assurance; Tribunal; édéral; égral; Assureur-maladie; érieur; Lassureur; ément; ébiteur; était; érés; écision; équivalents; Interprétation
    144 V 380Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers. Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Versicherer; Recht; Prämie; Prämien; Kanton; Person; Verlustschein; Forderung; Urteil; Versicherung; Betreibung; Krankenversicherer; Zahlung; Versichererwechsel; Rechtstitel; Ausstände; Bundesgericht; Sinne; Hinweis; Betrag; Entscheid; Kostenbeteiligung; Krankenversicherers; Begleichung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3093/2018Befreiung VersicherungspflichtSchweiz; Versicherung; Quot;; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherungspflicht; Befreiung; Krankenversicherung; B-act; Recht; Rente; Mitgliedstaat; Frankreich; Formular; Gesuch; Beilage; Person; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Rentner; Personen; Krankenversicherungspflicht
    C-2283/2013Tarife der LeistungserbringerTarif; Spitäler; Leistung; Vorinstanz; Kosten; Spital; Preis; Benchmark; Tarifs; Betrieb; Basis; Stadt; Leistungen; Leistungs; Patient; Swiss; Tarifstruktur; SwissDRG; Benchmarking; Spitälern; Basisfallwert; Kranken; Fälle; Genehmigung; Recht; Betriebsvergleich; Behandlung