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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 64 BGG vom 2024

Art. 64 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.

3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 64 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230012Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Eltern; Berufung; Verfahren; Recht; Übernachtung; Verfahrens; Kindes; Kinder; Verfahrensbeteiligte; Besuch; Elternteil; Übernachtungen; Betreuung; Beklagten; Vorinstanz; Klägers; Vater; Woche; Kleinkind; Kontakt; Wochen; Obhut; Rechtspflege; Verfahrensbeteiligten; Entscheid; Gericht; Trennung; Dienstag; Donnerstag; önlich
ZHLY220016Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Gesuch; Berufung; Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Rechtspflege; Beklagten; Vorinstanz; Verfahren; Prozesskostenvorschusses; Entscheid; Rechtsmittel; Gewährung; Einkommen; Gericht; Akten; Leistung; Bedürftigkeit; Gesuche; Zusprechung; Beweismittel; Einkommens; Massnahme; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGBGer 8C_62/2022-Recht; Apos; Entschädigung; Beschwerdestelle; Verfahren; Streitwert; Vorinstanz; Aufwand; Honorar; Parteien; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Rechtsvertreter; Urteil; Rechtsvertreterin; Kanton; Verwaltungs; Bundesgericht; Gemeinde; Beschwerdeverfahren; Kantons; Höhe; Bundesrecht; Begründung; Rechtsprechung; Larissa; Morard; Gemeinderat; Sozialhilfe
AGBGer 8C_228/2022-Recht; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Parteientschädigung; Urteil; Entschädigung; Beschwerdestelle; Streitwert; Rechtsvertreter; Bundesgericht; Auslagen; Kostennote; Honorar; Verfahrens; Entscheid; Hilfe; Verwaltungsgericht; Kanton; Anspruch; Apos; Sozialkommission; Sozialhilfe; Parteikosten; Rechtsprechung; Leistung; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 302Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). ändig; Akten; Gutachten; Sachverständige; Person; Vorinstanz; Gutachter; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verfahrensleitung; Beweis; Gehör; Erhebung; Parteien; Ergänzung; Sinne; Sachverständigen; Vorgehen; Anspruch; Berufungsverhandlung; ätzlich
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Verwaltungsverfahren; IV-Stelle; Sozialversicherung; Zahlung; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Anspruch; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Grundlage; Hinweis; Kantons; Rechtsvertreterin; Rechtsbeistand; Hinweisen; Rückerstattung; Sozialversicherungsrecht; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Regel; Rechtspflege; Bestimmungen; Verfahrensbereich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1149/2020Staatshaftung (Bund)Recht; Bundes; Rechtspflege; Verwaltung; Aufgabe; Verfahren; Organisation; Sicherheit; Staat; Verfahren; Kommentar; Aufgaben; Person; Schutz; Verfügung; Bundesverwaltung; Verfahrens; Private; Verantwortlichkeit; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsverfahren; Grundrecht; Securitas; Bundesverwaltungsgericht; önnen
BVGE 2016/37RentenanspruchRecht; Anwalt; Anwalts; Anwälte; Anwaltsregister; Kanton; Verbeiständung; Register; Anwältin; Rechtsvertreter; Schweiz; Anwältinnen; Eintrag; Rechtsprechung; Dienstleistungsfreiheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Pflicht; Sinne; Rechtsbeistand; Praxis; Voraussetzungen; Beschränkung; Verhältnis; Aufsicht; Zulassung; Rechtsanwalt; Eintragung; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.13Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Gesuch; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gesuchs; Gesuchsteller; Erlass; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahrenskosten; Beschluss; Verhältnisse; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Einzelrichter; Urteil; Gesuche; Amtlichen; Sammlung; Stundung; Apos;; Person; Tribunal
BP.2017.89Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).VStrR; Recht; Untersuchung; Untersuchungsjournal; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; Basel; Untersuchungshaft; Widerhandlung; Zwangsmassnahmen; Fahrzeug; Widerhandlungen; Mehrwertsteuer; Antrag; Haftbefehl; Bundesgericht; Verfahren; Parteien; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeverfahren; Mehrwertsteuergesetz; Honorar; Gesuch; MWSTG; Haftgr; Gerichtsbehörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2011
GeiserBasler Kommentar 2. Aufl.2011