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Obligationenrecht (OR)

Art. 635a OR vom 2024

Art. 635a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 635a Prüfungsbestätigung (1)

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 635a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2010 684Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch VerrechnungHandelsregister; Liberierung; Forderung; Handelsregisteramt; Verrechnung; Verrechenbare; Kapital; Eintrag; Prüfung; Kognition; Datum; Beschwerde; Bericht; Gesellschaft; Eintragung; Beschwerdeführerin; Handelsregistereintrages; Barmittel; Zusteht; Zeitpunkt; Verrechenbaren; Schenker; Voraussetzungen; Schutz; Recht; Handelsregisteramtes; Urteil; Oberrichter; HRegV; Wesen
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