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Obligationenrecht (OR)

Art. 630 OR vom 2024

Art. 630 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 630 Aktienzeichnung (1)

Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:

  • 1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
  • 2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    109 II 47Art. 697 Abs. 3 OR. Auskunftsrecht des Aktionärs. 1. Der Aktionär kann dieses Recht auch durchsetzen, wenn er auf eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen verzichtet. Zuständigkeit nach kantonalem Recht und deren Folgen (E. 2). 2. Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunfterteilung (E. 3).
    Beschwerde; Auskunft; Aktionär; Beschwerdeführerin; Recht; Holding; Gesellschaft; Auskunfterteilung; Gerichtspräsident; Entscheid; Aktionärs; Stille; Reserven; Patvag; Verfahren; Anspruch; Hinweis; Bezirksgerichts; Urteil; Ems-Chemie; Staatsrechtliche; Hinweisen; Aufschlussbegehren; Gerichtspräsidenten; Abschriften; Gesuch; Beglaubigte; Imboden; Anfechtung; Abgewiesen
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