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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 63 ZPO vom 2024

Art. 63 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. (1)

2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (2) .

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
(2) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230036Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022Vorinstanz; Berufung; Pergola; Streitwert; Wiederherstellung; Stockwerkeigentümer; Garten; Sitzplatz; Klägern; Beschluss; Rückbau; Recht; Verfahren; Beklagten; Beschlusses; Rückbaukosten; Interesse; Wiederherstellungskosten; Verfügung; Klage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gericht; Einzelgericht; Gartens; Offerte; Aufrechterhaltung; Sitzplatzes; ändliche
ZHRT230133RechtsöffnungRecht; Beklagten; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Scheidungsurteil; Rechtspflege; Urteil; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Bundesgericht; Zahlung; Abänderung; Betreibung; Gesuch; Obergericht; Oberrichter; Horgen; Volljährigenunterhalt; Unzumutbarkeit; Abänderungsklage; Bezirksgerichts; Hinwil; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Person; Mietsachen; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Gesuchs; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Liegenschaft; Hauptsache; Lebens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Mietverhältnisses; Zeitpunkt; ücksichtigen
ZHVO150094Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeObergericht; Gesuch; Rechtspflege; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Verfahren; Gesuche; Gericht; Obergerichtspräsidenten; Kantons; Zuständigkeit; Klage; Bestellung; Rechtsverbeiständung; Entscheid; Rechtsvertreter; Rechtsbeistand; Gesuchen; Einreichung; Behandlung; Gewährung; Interesse; Präsident; Gerichtsschreiberin; Sachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Müller-Chen, Gasser, Schwander, Schweizer Zürich 2011