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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 63 VwVG vom 2022

Art. 63 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 63 III. Verfahrenskosten

1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.

2 Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.

3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.

4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. (1)

4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:

  • a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken;
  • b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken. (2)
  • 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. (1) Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (4) und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (5) . (6)

    (1) (3)
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (4) SR 173.32
    (5) SR 173.71
    (6) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 63 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDExequatur/2023/3écision; écutoire; écution; édure; Paris; Exécution; Appel; ’appel; ’intimé; Exequatur; ’exécution; ’exequatur; ’Etat; ’au; ’il; Suisse; ’est; écembre; éclaration; équestre; ’ordonnance; étrangère; Ordre
    VDML/2023/97’ex; écution; çais; Exécution; ’exécution; écutoire; édure; élai; écision; ’au; ’est; éance; CPC-Français; écembre; Appel; ’appel; était; ébiteur; Suisse; ’il; Intimée; érêt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 98 200Art. 73 Abs. 2 BVG; §§ 164, 193 und 202 Abs. 1 VRG. Kostenverlegung wegen mutwilliger Prozessführung im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge. Der Versicherte, der unter Verletzung der reglementarischen Meldepflichten und der gesetzlichen Anzeigepflicht eine verwaltungsrechtliche Klage gegen eine Vorsorgeeinrichtung erhebt, die bei Kenntnis der Sachlage bzw. bei reglementskonformer Meldung den Anspruch des Versicherten ohne weiteres anerkannt hätte, prozessiert mutwillig. Entsprechend sind ihm auch bei materiellem Obsiegen amtliche Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der beklagten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen.Klage; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Prozessführung; Beklagten; Verfügung; Verfahrenskosten; Regel; Vorsorge; Kläger; Anspruch; Recht; Klägers; Vorgehen; IV-Stelle; Luzern; Leistungsbegehren; IV-Verfügung; Sammelstiftung; BVG-Invalidenrente; Klageantwort; Replik; Sinne; Hinweisen; Klagebegehren; Stellungnahme; Verhalten; IV-Grad
    BSIV.2023.108-IV-Akte; Rente; Urteil; Renten; Observation; Invalidenrente; Verfügung; Gutachten; Recht; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Leistung; Interesse; Revision; Massnahme; Entscheid; Sozialversicherungsgericht; Bundesgerichts; Strasse; Leistungen; Verfahrens; Revisionsverfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 56 (12T_2/2016)Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Kostenvorschuss bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Rechtsverweigerung, Einschränkung des Zugangs zum Gericht. Die Aufsichtskompetenz der Verwaltungskommission des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken (E. 2). Bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden soll in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich in diesen Fällen als unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Gericht (E. 5.3). Hier liegt ein besonderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG vor (E. 6). édé; édéral; Tribunal; écision; Commission; été; Asile; élai; égal; Autorité; être; ément; Accès; ésident; énonciation; énonciateur; édure; également; Enfant; Assistance; Avance; éter; érence; ègle; Agissant; érant; érie; écifique; énéral; Kostenvorschuss
    133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Öffentlichkeitsprinzip; Gesuch; BGerR; Interesse; Protokoll; Interessen; Einsicht; Gesamtgericht; Organ; Dokumente; Bundesrat; MADER; Verwaltungskommission; Verfahren; Rechtsprechung; Organisation; Justiz; Generalsekretär; Protokolle; Gesamtgerichts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-5709/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)Rumänien; Dublin-III-VO; Beschwerde; Mitgliedstaat; Vorinstanz; Asylgesuch; Behandlung; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Antrag; Überstellung; Behörde; Wegweisung; Verfügung; Schweiz; Behörden; Staat; Person; Urteil; Schutz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Antrags; Gesuch; ässig
    C-3747/2024RentenanspruchBundesverwaltungsgericht; Verfahren; BVGer-act; Verfahrenskosten; Frist; Vorinstanz; Parteien; Schweiz; IVSTA; Bundesgesetzes; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiber; Milan; Lazic; IV-Stelle; Ausland; Invalidenversicherung; Eintretensvoraussetzungen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Höhe; Zwischenverfügung; Leistung; Unterschrift; Zustelladresse; Parteientschädigung; Entscheid

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2023.6Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Entscheid; Behörde; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Behörden; Bundesstrafgerichts; Schlussverfügung; Unterlagen; Limited; Konto; Apos;; Bundesgerichts; Bestechung; Darlehen; Gesellschaften; Zusammenhang; Schweiz; Urteil
    BG.2023.14Recht; Rechtshilfe; Staat; Behörde; Limited; Ersuchen; Konto; Verfahren; Darlehen; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Beschuldigte; Verfahren; Entscheid; BG-RVUS; Gelder; Verdacht; Handlung; Sachverhalt; Verfahrens; Beschwerdekammer; Nespeca; Schweiz; Schlussverfügung; Akten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
    Müller, Schindler, Waldmann, Auer, Weissenberger Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2019