Art. 63 Behandlung.
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2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230094 | Versuchte Nötigung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Massnahme; Behandlung; Privatkläger; Ausführungen; Verteidigung; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Kinder; Aussage; Pfefferspray; Diagnose; Aussagen; Urteil; Recht; Dossier; Beschimpfung |
ZH | SB230030 | Gefährdung des Lebens etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; DNA-Spur-Wattetupfer; Urteil; Berufung; Verteidigung; Lebens; Privatklägers; Sinne; Vorinstanz; Gefährdung; Angriff; Gericht; Kantons; Freiheitsstrafe; Genugtuung; Körper; Urteils; Dispositiv; Hinweise; Staatsanwaltschaft; Täter; Körperverletzung; Berufungsverfahren; Dispositiv-Ziff; Hinweisen; Gutachten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2018.00095 | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann. | Gericht; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Massnahme; Interesse; Urteil; Staat; Bezirk; Busse; Widerruf; Rechtsprechung; Delikte; Aufenthalt; Bezirksgericht; Freiheits; Afghanistan; Freiheitsstrafe; Aufenthalts; Verfügung; Niederlassungsbewilligung; Integration; Diebstahl; Kantons; Hinwil; Interessen; Flüchtling |
ZH | VB.2017.00410 | Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB. | Massnahme; Recht; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Behandlung; Verfahren; Therapie; Rekurs; Gericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sitzung; Justiz; Vollzug; Fortführung; Sitzungen; Entschädigung; Rechtsbeistand; Parteientschädigung; Einzelrichterin; Gewährung; Rechtsvertreter; Klinik; Viertel; Kanton; Prozessführung; Verbindung; ändig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 89 (6B_1397/2019) | Regeste Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4). | Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-1389/2013 | Erteilung der vorläufigen Aufnahme | ühre; Beschwerdeführers; Wegweisung; Verfügung; Entscheid; Flüchtling; Verfahren; Recht; Schweiz; Vollzug; Vorinstanz; Vater; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlings; Behörde; Vaters; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Gehör; Heimat; Verfahrens; Akten; Aufenthalt; Wegweisungsvollzug |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.26 | Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG). | Beschuldigte; Richt; Bundes; Beschuldigten; Apos;; Aktie; Übernahme; Aktien; Insider; Sache; Revision; Recht; Tatsache; Verwaltung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Revisor; Verfahren; Protokoll; Urteil; Widerhandlung; Geldstrafe; Effekten; Aufforderung; Verfahren; Tatsachen; Bezug; äter |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, 4. Aufl. | 2021 |
- | Praxis StGB | 2018 |