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Obligationenrecht (OR)

Art. 63 OR vom 2024

Art. 63 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 63 Zahlung einer Nichtschuld

1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.

3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Begründung; Kündigung; Beklagten; Parteien; Recht; Entscheid; Minusstunden; Urteil; Verfahren; Krankentaggeldversicherung; Arbeitsbestätigung; Mitarbeit; Abrede; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Regelung; Lohnabrechnung; Stunden; Leistung
ZHNP220016ForderungGericht; Klage; Recht; Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Bereich; Klagebewilligung; Bereicherung; Verleihvertrag; Gerichtsstand; Verfahren; Vertrag; Gerichtsstands; Betrag; Höhe; Entscheid; Person; LugÜ; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gültigkeit; Schlichtungs; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00337Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe.Rente; Hilfe; Rückerstattung; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Sozialhilfe; Zeitraum; Leistungen; Disp-Ziff; Versicherung; Erlass; Bezirksrat; Rückerstattungsforderung; Rentenleistung; Verwaltungsgericht; BVG-Rente; Rückforderung; Rentenleistungen; Richtlinien; Entscheid; Kammer
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Kinderspitex; Tarif; Invalidenversicherung; Schaden; Zürcher; IV-Stelle; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Leistungen; Verfügung; Stunden; Gallen; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Leistungserbringer; Vertrag; Sozialversicherungen; Preis; Bundesamt; Entscheid; Geburt; Behandlung; Pflege; Massnahmen; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Gebührenpflichtigen; Rechnung; Recht; Urteil; Über; -rechtlich; Empfang; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Anspruch; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; öffentlich-rechtliche; Abrechnungsbeziehung; Überwälzungsbeziehung; Billag; Inland
143 II 37 (2C_348/2015)Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8). Zahlung; Urteil; Verzug; Verfügung; Rück; ElCom; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vergütungszins; Rückerstattung; Bereicherung; Verzugszins; Mahnung; Tarif; Zahlungen; Leistung; Bundesgericht; Kraftwerkbetreiber; Swissgrid; StromVV; Kraftwerkbetreiberin; Kraftwerkbetreiberinnen; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Bereicherungszins; Zinsen; Akontozahlungen; Zeitpunkt; Beträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit
D-1913/2020AsylwiderrufFlüchtling; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Person; Aberkennung; Heimatstaat; Bundes; Schutz; Verfügung; Flüchtlinge; Bundesverwaltungsgericht; Sudan; Schweiz; Asyls; Reise; Heimatland; Zwang; Urteil; Heimatreise; Beschwerdeführers; Unterschutzstellung; Widerruf; Familie; Schutzgewährung; Verfolgung; Vorinstanz; Umstand

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2011.245Entraide judiciaire internationale en matière pénale à l'Italie. Saisie conservatoire (art. 33a OEIMP). Autorité compétente (requérante ou requise) pour ordonner la levée d'une mesure de séquestre.
Apos;; Apos;a; écision; édéral; Apos;autorité; MP-NE; Tribunal; équestre; Apos;est; Apos;en; édure; énal; Apos;il; Apos;un; écisions; Apos;entraide; êtes; équestres; Apos;exécution; énale; érant; Apos;une; être; Ministère; Neuchâtel; étent; éans; Apos;ordonnance; Apos;irrecevabilité; érante

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Marti, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010