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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 629 ZGB vom 2024

Art. 629 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 629 II. Verhältnis zum Erbanteil

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 629 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2013 13Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)KG-act; Beklagten; Lasse; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Landwirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Vi-act; Recht; Kanton; Verkehrswert; Kantons; Ertrags; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Bezahlt; Bezahlte; Gebäude; Preis; Landwirt; Partei; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Parteien
SZZK1 2011 34Herabsetzung/Ausgleichung, ErbteilungKlagt; Erblasser; Beklagten; Vi-act; Ausgleichung; Recht; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Grundstück; Zuwendung; Grundstücke; Erblassers; Bezahlt; Bewirtschafte; Recht; Inventar; Urteil; Gewerbe; Kaufvertrag; Fragen; Bezahlte; Beruf; Betrieb; Berufung; Schenkung; Verkehrswert; Pacht; Über; Partei
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