Art. 629 II. Verhältnis zum Erbanteil
1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2013 13 | Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang) | KG-act; Beklagten; Lasse; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Landwirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Vi-act; Recht; Kanton; Verkehrswert; Kantons; Ertrags; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Bezahlt; Bezahlte; Gebäude; Preis; Landwirt; Partei; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Parteien |
SZ | ZK1 2011 34 | Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Klagt; Erblasser; Beklagten; Vi-act; Ausgleichung; Recht; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Grundstück; Zuwendung; Grundstücke; Erblassers; Bezahlt; Bewirtschafte; Recht; Inventar; Urteil; Gewerbe; Kaufvertrag; Fragen; Bezahlte; Beruf; Betrieb; Berufung; Schenkung; Verkehrswert; Pacht; Über; Partei |