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Obligationenrecht (OR)

Art. 625 OR vom 2024

Art. 625 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 625 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 625 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA090010Ausschluss der juristischen Person vom Anspruch auf unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Person; Juristische; Kaution; Juristischen; Unentgeltliche; Liegenden; Vorliegende; Alleinaktionär; Prozessführung; Vorliegenden; Beschwerdegegnerin; Unentgeltlichen; Rechtsmittel; Personen; Beschluss; Gericht; Prozessuale; Verfahren; Kassationsverfahren; Rechtlich; Gerichtlich; Durchgriff; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Stehende
GRZK2 2021 43AberkennungsklageBerufung; Berufungsklägerin; Klagt; Berufungsbeklagte; Darlehen; Recht; Darlehens; Berufungsbeklagten; Gesellschaft; Person; Regionalgericht; Partei; Urteil; Verfahren; Hafte; Parteien; Verkauf; Sicherheit; Juristische; Kaufrecht; Durchgriff; Wäre; Die; RG-act; Verlängerung; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsöffnung; Einzige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 111Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB. Gebieten Treu und Glauben, dass der Rechtsnachfolger (Zessionar) einer Aktiengesellschaft seine Forderung gegen einen Dritten mit dessen Forderung gegen den einzigen Aktionär verrechnen lasse? Gesellschaft; Aktionär; Büterra; Büterra-Immobilien; Forderung; Recht; Verrechnung; Schuld; Einzige; Klagte; Aktien; Bürgisser; Aktiengesellschaft; Einzigen; Beklagten; Einmann; Gläubiger; Lebedkin; Aktionärs; Glauben; Urteil; Verwalter; Handelsbank; Luzern; Nebst; Berufung; Bundesgericht; Person; Einmanngesellschaft; Trete
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