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Obligationenrecht (OR)

Art. 620 OR vom 2024

Art. 620 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 620 Allgemeine Bestimmungen A. Begriff (1)

1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.

3 Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 620 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230129ArresteinspracheArrest; Arrests; Arrestschuldner; Dritteinsprecherin; Recht; Entscheid; Arrestgläubiger; Schuld; Arrestgläubigerin; Aktien; Option; Vorinstanz; Liegenschaft; SchKG; Gesellschaft; -strasse; Betreibung; Schuldner; Forderung; Gericht; Vermögenswert; Parteien; Ehefrau; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Durchgriff; Person; Einsprache; Arrestforderung
ZHHG170022FeststellungRecht; Betreibung; Rechtsbegehren; Klage; Ziffer; Feststellung; Forderung; Beklagten; Gericht; Handel; SchKG; Parteien; Urteil; Prozessvoraussetzung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Handelsgericht; Sachverhalt; Klageantwort; Interesse; Zuständigkeit; Kanton; Rechnung; Kantons; Verfügung; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Annex; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Leistungen; Wettbewerbs; IVöB; Spitalliste; Fussnote; Kantons; Spitalplanung; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität; Urteil; Beschaffungsrecht; Preis; Bereich; Spitäler; Leistungserbringer; Behandlung; Konkurrenz; Zweck; Wirtschaftlichkeit; EUGSTER
132 III 470Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5). Recht; Aktien; Aktiengesellschaft; Fusion; Institut; Bundes; Fusionsgesetz; Verweis; öffentlich-rechtlich; Institute; öffentlich-rechtliche; Rechtsform; Handelsregister; Regelung; Absorption; Absorptionsfusion; Rechtsträger; Gesetzes; Verweisung; Eintragung; Bestimmungen; Kommentar; Vermögens; Botschaft; Organisation; Schweizer; Schweizerische; Vermögensübertragung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1048/2018Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Quot;; Markt; Aktie; Aktien; FINMA; Geschäft; Sachverhalt; Kunden; Organ; Recht; Untersuchung; Marktmanipulation; Effekte; Effekten; Recht; Mitarbeiter; Aufsicht; Organisation; Verhalten; Massnahme; Verfügung; Massnahmen; Transaktion; -Aktie; Aufsichts; Bericht
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher 2. Aufl.2016