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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 62 VwVG vom 2022

Art. 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 62 II. Änderung der angefochtenen Verfügung

1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.

2 Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.

3 Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.

4 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/328Appel; ’appel; écision; Appelant; Suisse; ’appelant; édéral; ération; Action; écembre; étence; ’intimée; édure; ésident; éposé; Convention; Lugano; était; L’appel; Arrondissement; ’arrondissement; ’Est; Chypre; -après
VDEntscheid/2021/207Avocat; écision; ’avocat; Chambre; ’au; énale; ’intéressé; Autorité; ’enquête; ’il; Procureur; éfinitive; ’à; ’autorité; Objet; ésidente; ’encontre; Lausanne; Procureure; édure; ’autorisation; élai; ’est; éférences
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 11 114_2Art. 2ff., 7 Abs. 2 NHG; Art. 24 RPG. Weil der Standort des geplanten Ersatzbaus des Restaurants Hergiswald ausserhalb der Bauzonen und innerhalb eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) liegt, stellt das Projekt eine Bundesaufgabe dar. Demzufolge muss es der zuständigen Eidgenössischen Fachstelle vorgelegt werden, damit diese die Erheblichkeit des in Frage stehenden Eingriffs in das Schutzobjekt prüfen kann.Bundes; Bauzone; Inventar; Bauzonen; Sonne; Schutz; Gemeinde; Bauvorhaben; Erhaltung; Landwirtschaftszone; Kanton; Bundesaufgabe; Zonen; Gasthaus; Entscheid; Verwaltungsgericht; ISOS-Inventar; Begutachtung; Wallfahrt; Objekt; Kriens; Restaurant; Baustandort; Recht; Erhaltungsziel; Ersatz; Gemeinderat; Ausnahmebewilligung; Baute
LUV 11 114_1Formelles: Eintreten auf die Verbandsbeschwerde der Archicultura, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, gegen die Bau- und Ausnahmebewilligung für den Abbruch- und den Ersatz des Gasthauses Sonne in der Nähe der Wallfahrtskirche Hergiswald. Nichteintreten auf die Verbandsbeschwerde des Landschaftsschutzverbandes Vierwaldstättersee. Materielles: Weil der Baustandort ausserhalb der Bauzonen und innerhalb des Perimeters eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegt, stellt das Projekt nach der Rechtsprechung zu Art. 2 NHG eine Bundesaufgabe dar. Deshalb muss es vorab zwingend den Eidg. Fachstellen für Natur- und Heimatschutz unterbreitet werden. Aufhebung der angefochtenen Bau- und Ausnahmebewilligung, weil dieser Schritt im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben ist.Bundes; Verwaltung; Recht; Inventar; Akten; Sonne; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Bauzone; Entscheid; Natur; Bauzonen; Archicultura; Bauvorhaben; Schutz; Kriens; Restaurant; Gemeinderat; Verfahren; Kanton; Gehör; Gasthaus; Heimatschutz; Akteneinsicht; Erhaltung; Abbruch; Baubewilligung; Vorinstanz; Landwirtschaftszone
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 135 (2C_207/2016)Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4). Dublin; Bundes; Recht; Urteil; Haftanordnung; Entscheid; Verfahren; Person; Anordnung; Dublin-Haft; Beschwerde; Prüfung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Eingabe; Begründung; Verletzung; Frist; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Administrativhaft; Bulgarien; Verfahrens; Sinne; Angelegenheiten
136 II 165 (1C_286/2009)Streitigkeiten um Fluglärmentschädigung für Ostanflüge; Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf erst in der Replik erhobene Rügen betreffend direkten Überflug; Streitgegenstand (Art. 91 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 12, 32, 52 und 62 VwVG). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer in einem komplexen, aufwändigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren wie dem Vorliegenden auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (E. 1.2). Zwar ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; dies schliesst jedoch spätere Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht aus. Dies gilt jedenfalls, wenn den Beschwerdeführern - wie hier - weder nachlässige Prozessführung noch Prozessverschleppung vorgeworfen werden kann (E. 4). Die in der Replik erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführer zum direkten Überflug bewegten sich im Rahmen des Streitgegenstandes. Dieser umfasste die Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung der Liegenschaften, gleich, ob diese mit übermässigen Lärmimmissionen oder mit direktem Überflug begründet werden (E. 5). Überflug; Bundes; ESchK; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; BVGer; Überflugs; Streitgegenstand; Enteignung; Replik; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Flughafen; Endentscheid; Zwischenentscheid; Lärmimmissionen; Begehren; Beschwerden; Beschwerdeverfahren; Eheleute; Liegenschaft; Begründung; Anfechtung; Liegenschaften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-553/2024RenteVerfügung; BVGer; SAK-act; BVGer-act; Vorinstanz; Anspruch; Verfahren; Parteien; Hinterlassenen; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Scheidung; Witwen; Serbien; Schweizerische; Einspracheentscheid; Akten; Hinterlassenenrente; Zeitpunkt; Verwaltung; Sachverhalt; Schweizerischen; Ex-Ehemann; Eingang:; Sozialversicherungsabkommen; Entscheid
C-4529/2020SpezialitätenlisteArzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG] 2. Auflage2016
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016