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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 62 MWSTG vom 2024

Art. 62 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.

2 Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68–70, 73–75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2514/2020ZölleHunde; Einfuhr; Urteil; Markt; Steuer; Einfuhrsteuer; MWSTG; Schätzung; Marktwert; BVGer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Abgabepflichtige; Sachverhalt; Tierheim; Person; Verwaltung; Transport; Ermessen; Inland; Verfahren; Höhe; Tiere; Transportkosten
A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne