Art. 62 Schulwesen (1) *
1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. (2)
3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. (3)
4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. (2)
5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres. (2)
6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu. (2)
(1) * Mit Übergangsbestimmung.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2014/19 | Art. 19 sowie Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Ausreichender und unentgeltlicher Grundschulunterricht; Übernahme der Transportkosten bei unzumutbarem Schulweg | Kinder; Schulweg; Kindergarten; Strasse; Thayngen; Transport; Gemeinde; Erziehungsrat; Barzheim; Trottoir; Kindergartenkind; Überlandstrasse; Schulbehörde; Übernahme; Transportkosten; Transportmöglichkeit; Grundschulunterricht; Länge; Gefährlichkeit; Kindergartenalter; Winter; Kriterien; Grasflächen |
SH | Nr. 60/2007/24 | Art. 9 EMRK; Art. 8 Abs. 3, Art. 15 und Art. 62 BV; Art. 85 Abs. 2 KV; Art. 17 Abs. 3 SchulG; § 16 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen. Obligatorischer, gemischtgeschlechtlicher Schulschwimmunterricht; Dispens aus religiösen Gründen; Religionsfreiheit, Schulpflicht, Geschlechtergleichheit, Integrationsprinzip | Schwimm; Schwimmunterricht; Kanton; Dispens; Integration; Recht; Ausländer; Interesse; Erziehungsrat; Hinweis; Religion; Kantons; Glauben; Glaubens; Hinweise; Schule; Entscheid; Verfassung; Dispensation; Sport; Religionsfreiheit; Schaffhausen; Praxis; Bundesgericht; Schüler; Geschlechter |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2012.00420 | Auf eine Befragung der Beschwerdeführenden und von deren Sohn und auf eine mündliche Verhandlung kann vorliegend verzichtet werden (E. 2.2 f.). | Beschwerde; Beschwerdeführenden; Verwaltungsgericht; Privatunterricht; Lehrerausbildung; Interesse; Kanton; Eltern; Ausbildung; Anspruch; Bildung; Grundschulunterricht; Kantons; Lehrperson; Verhandlung; Eingriff; Kinder; Staat; Massnahme; Recht; Bildungsdirektion; Verbindung; Beweis |
ZH | VB.2012.00340 | Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert Frist eingereicht hat und ein Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt worden ist, kann sie vorliegend das Verpasste nicht in Form einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der sie schützenden Vorinstanz nachholen (E. 1.3). Auf ein Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Verfügung festzustellen, lässt sich nicht eintreten (E. 1.4). | Schul; Privatschule; Kosten; Recht; Schulung; Schuljahr; Massnahme; Sonderschulung; Über; Internat; Tagesschule; Stadt; Kostenübernahme; Entscheid; Massnahmen; Kreisschulpflege; Verfügung; Gesuch; Bezirksrat; Vernehmlassung; Kinder; Schule; Sonderschule; Besuch; Feststellung; Anspruch; Bildung; Bewilligung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 26 (9C_244/2021) | Regeste Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1). | Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht |
147 V 259 (9C_440/2020) | Regeste Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1). | Aufsicht; Vorsorge; Gutachten; Personalvorsorgestiftung; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; BBSAG; Massnahme; Aufsichtsbehörde; Gutachtens; Aufsichtsbeschwerde; Vorsorgeeinrichtungen; Zweck; Massnahmen; Sinne; Verfahrens; Verfügung; Urteil; Einrichtungen; Führung; Aufsichtsbeschwerdeverfahren; Kantons; Bernische; Stiftungsaufsicht; Verordnung; Geschäftsführung; Höhe |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5797/2020 | Normenkontrolle | Stiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde |
C-2881/2019 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Teilliquidation; BVGer; Vorinstanz; Verfügung; Vorsorge; Recht; Einmaleinlage; Stiftung; Urteil; Aufsicht; Verfahren; Einmaleinlagen; Person; Beschwerdeführers; Destinatär; Teilliquidationsreglement; Vorsorgestiftung; Alter; Kantons; Aufsichtsbehörde; Ausrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Restrukturierung; Personal; Beilage; Ausgleichskasse; Anspruch; Anschlussvertrag; Stichtag |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | 3.Aufl., Zürich | 2014 |
Müller, Schweizer, Markus | Zürich | 2014 |