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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 62 BV vom 2024

Art. 62 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 62 Schulwesen (1) *

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. (2)

3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. (3)

4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. (2)

5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres. (2)

6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu. (2)

(1) * Mit Übergangsbestimmung.
(2) (4)
(3) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
(4) (5)
(5) (6)
(6) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2014/19 Art. 19 sowie Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Ausreichender und unentgeltlicher Grundschulunterricht; Übernahme der Transportkosten bei unzumutbarem Schulweg Kinder; Schulweg; Kindergarten; Strasse; Thayngen; Transport; Gemeinde; Erziehungsrat; Barzheim; Trottoir; Kindergartenkind; Überlandstrasse; Schulbehörde; Übernahme; Transportkosten; Transportmöglichkeit; Grundschulunterricht; Länge; Gefährlichkeit; Kindergartenalter; Winter; Kriterien; Grasflächen
SHNr. 60/2007/24 Art. 9 EMRK; Art. 8 Abs. 3, Art. 15 und Art. 62 BV; Art. 85 Abs. 2 KV; Art. 17 Abs. 3 SchulG; § 16 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen. Obligatorischer, gemischtgeschlechtlicher Schulschwimmunterricht; Dispens aus religiösen Gründen; Religionsfreiheit, Schulpflicht, Geschlechtergleichheit, Integrationsprinzip Schwimm; Schwimmunterricht; Kanton; Dispens; Integration; Recht; Ausländer; Interesse; Erziehungsrat; Hinweis; Religion; Kantons; Glauben; Glaubens; Hinweise; Schule; Entscheid; Verfassung; Dispensation; Sport; Religionsfreiheit; Schaffhausen; Praxis; Bundesgericht; Schüler; Geschlechter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00420Auf eine Befragung der Beschwerdeführenden und von deren Sohn und auf eine mündliche Verhandlung kann vorliegend verzichtet werden (E. 2.2 f.).Beschwerde; Beschwerdeführenden; Verwaltungsgericht; Privatunterricht; Lehrerausbildung; Interesse; Kanton; Eltern; Ausbildung; Anspruch; Bildung; Grundschulunterricht; Kantons; Lehrperson; Verhandlung; Eingriff; Kinder; Staat; Massnahme; Recht; Bildungsdirektion; Verbindung; Beweis
ZHVB.2012.00340Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert Frist eingereicht hat und ein Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt worden ist, kann sie vorliegend das Verpasste nicht in Form einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der sie schützenden Vorinstanz nachholen (E. 1.3). Auf ein Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Verfügung festzustellen, lässt sich nicht eintreten (E. 1.4).Schul; Privatschule; Kosten; Recht; Schulung; Schuljahr; Massnahme; Sonderschulung; Über; Internat; Tagesschule; Stadt; Kostenübernahme; Entscheid; Massnahmen; Kreisschulpflege; Verfügung; Gesuch; Bezirksrat; Vernehmlassung; Kinder; Schule; Sonderschule; Besuch; Feststellung; Anspruch; Bildung; Bewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 26 (9C_244/2021)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).
Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht
147 V 259 (9C_440/2020)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).
Aufsicht; Vorsorge; Gutachten; Personalvorsorgestiftung; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; BBSAG; Massnahme; Aufsichtsbehörde; Gutachtens; Aufsichtsbeschwerde; Vorsorgeeinrichtungen; Zweck; Massnahmen; Sinne; Verfahrens; Verfügung; Urteil; Einrichtungen; Führung; Aufsichtsbeschwerdeverfahren; Kantons; Bernische; Stiftungsaufsicht; Verordnung; Geschäftsführung; Höhe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
C-2881/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenTeilliquidation; BVGer; Vorinstanz; Verfügung; Vorsorge; Recht; Einmaleinlage; Stiftung; Urteil; Aufsicht; Verfahren; Einmaleinlagen; Person; Beschwerdeführers; Destinatär; Teilliquidationsreglement; Vorsorgestiftung; Alter; Kantons; Aufsichtsbehörde; Ausrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Restrukturierung; Personal; Beilage; Ausgleichskasse; Anspruch; Anschlussvertrag; Stichtag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer 3.Aufl., Zürich2014
Müller, Schweizer, Markus Zürich2014