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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 62 AIG vom 2024

Art. 62 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 62 (1) Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

  • a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB (2) angeordnet wurde;
  • c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  • d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
  • e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  • f. (3) in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (4) entzogen worden ist;
  • g. (5) eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
  • 2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

    (1) Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
    (2) SR 311.0
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
    (4) SR 141.0
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 62 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/1 Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Arbeit; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Schulden; Schweiz; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Migrationsamt; Person; Hinweis; Gesuch; Bewilligung; Ausländer; Sozialhilfe; Verhalten; Auslegung; Mahnschreiben; Wegweisung; Rente; önne
    LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2024.142-Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen
    SOVWBES.2023.211-Apos; Schulden; Betreibung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Schweiz; Recht; Verlust; Beschwerdeführers; Verlustschein; Ehegatten; Verlängerung; Sozialhilfe; Verlustscheine; Akten; Erwerbstätigkeit; Taggelder; Pfändung; Höhe; Unterlagen; UNIA-Taggelder; Existenzminimum; Bedingung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 II 1 (2C_667/2020)
    Regeste
    Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2).
    Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Widerruf; Migration; Gericht; Integrationsdefizit; Zustimmung; Bundes; Ausländer; Weisungen; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Erteilung; Schweiz; Wegweisung; Landesverweisung; Bewilligung; Person; Migrationsrecht
    146 II 49 (2C_468/2019) Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). Gericht; Landesverweisung; Delikt; Widerruf; Urteil; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Migrationsbehörden; Nichtverlängerung; Solothurn; Erwägungen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Tagessätzen; Verurteilung; Migrationsamt; Schweiz; Vergewaltigung; Entscheid; Bewilligung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-4769/2022Schwerwiegender persönlicher HärtefallIdentität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde
    E-2599/2021Asyl und WegweisungSchweiz; Recht; Österreich; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Wegweisung; Afghanistan; Person; Beschwerdeführers; Taten; Freiheit; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Vollzug; Körper; Sinne; Körperverletzung; Freiheitsstrafe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
    Marc Spescha Zürich 2019