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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 61 VwVG vom 2022

Art. 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 61 und Form

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

2 Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).

3 Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/196-ériode; Assurance; ériodes; écis; ômage; ération; Assistance; Assuré; Assurée; Suisse; écision; Activité; égislation; Indemnité; Emploi; èglement; Royaume-Uni; âches; Caisse; Chappaz; Assurance-chômage; écessaire; Office; éplique; Invalidité
VDEntscheid/2018/920-édure; énale; Ministère; Procureur; Autorité; évenu; étaient; écembre; éméraire; Action; édéral; éposé; établi; écision; égale; Chambre; Occurrence; Intéressé; Infraction; étant; Espèce; Ordonnance; Arrondissement
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/209Urteil Verfahrensrecht, Art. 95 und 98bis VRP (sGS 951.1).Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vorausgesetzt dafür ist aber, dass sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Enthalten die Akten bereits zahlreiche Hinweise für die noch anzustellenden Sachverhaltsabklärungen und wäre es für die Rechtsmittelinstanz ein Leichtes und ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen, hat sich die Rückweisung auf Erteilung der beantragten Bewilligung zu beschränken. Bei einer solchen Rückweisung ist von einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittelklägers auszugehen (Verwaltungsgericht, Recht; Entscheid; Vorinstanz; Migrationsamt; Rückweisung; Familie; Familiennachzug; Rekurs; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Akten; Entschädigung; Beschwerdeführers; Rekursverfahren; Sicherheit; Sicherheits; Justizdepartement; Abklärungen; Schweiz; Gesuch; Verfügung; Aufenthalt; Rechtsmittel; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Bewilligung; Obsiegen; Aufenthaltsbewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 243 (2C_739/2015)Art. 3 lit. a, Art. 33 FINMAG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35, Art. 61 VwVG; Art. 9 Abs. 2 aBankV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Verfahren auf Erlass eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots; Selbstbelastungsverbot. Eine im Verfahren gegen die Beaufsichtigte ergangene Verfügung kann der für die Beaufsichtigte tätigen oder tätig gewesenen natürlichen Person im anschliessend gegen sie geführten Verfahren nicht im Sinne einer rechtskräftig beurteilten Vorfrage entgegengehalten werden (E. 2). Anforderungen an die Begründungsdichte im Falle von aufsichtsrechtlich relevanten Unterlassungen (E. 3.1). In auf Auferlegung eines Berufsverbots gerichteten Verfahren kann auf Aussagen abgestellt werden, welche die natürliche Person im gegen die Beaufsichtigte geführten Verfahren getätigt hat: Das Selbstbelastungsverbot steht einer Verwertung dieser Aussagen nicht entgegen, weil das Berufsverbot hinsichtlich seiner Art und Schwere eine wirtschaftspolizeirechtlich motivierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und nicht eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (E. 3.2-3.4). FINMA; FINMAG; Verfahren; Berufsverbot; Recht; Urteil; Beaufsichtigte; Recht; Verfügung; Dispositiv; Vorinstanz; Finanzmarktaufsicht; Person; Bestimmungen; Verletzung; Pflicht; Sinne; Dispositivziffer; US-Kunden; Sachverhalt; Verfahren; Sanktion; Verfahrens; Berufsverbots; US-Kundengeschäft; Aufsicht; Beaufsichtigten; Anklage
140 III 109 (4A_528/2013)Art. 2 lit. a MSchG; Zeichen des Gemeinguts; Unterscheidungskraft. Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Zeichen (E. 5.3). Zeichen; Marke; Dienstleistungen; Zeichens; Unterscheidungskraft; Verkehr; Marken; MSchG; Schutz; Vorinstanz; PostSelect; Farbanspruch; Pantone; Sinne; Wahrnehmung; Eventualantrag; Postdienstleistungen; Verkehrsdurchsetzung; Klasse; Urteil; Verfügung; EPostSelect; Schwarz; Farbe; Register; Gebrauch; Schweizerische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4529/2020SpezialitätenlisteArzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge
E-5001/2024Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)Vorinstanz; Verfügung; Wegweisung; Verfahren; Sachverhalt; Kindes; Bundes; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Schweiz; Kindeswohl; Abklärung; Dispositiv; Türkei; Eltern; Schule; Familie; Vater; Dispositivziffern; Abklärungen; Sachverhalts; Gericht; Wegweisungsvollzug; Kindeswohls

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.138Recht; Bundes; Apos;; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Entscheid; Behörde; Rechtshilfe; Verfahren; Ukraine; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vermögenswerte; Cramer; Generalstaatsanwaltschaft; Behörden; Staat; Antrag; Beschwerdegegners; Verfahrens; Urteil; Bundesgericht; Kontakt; ässig
RR.2017.329Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Unterlagen; Behörde; Bundes; Schlussverfügung; Verfahren; Entscheid; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Urkunde; Verfahrensakten; Recht; Steuer; Verfahren; Staat; Gehör; Schweiz; Eintretens; Konto; Anspruch; Begründung; Sachverhalt; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2016
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2016