Art. 61 OR vom 2024
Art. 61
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 40 (9C_608/2022) | Regeste Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9). | Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb |
144 II 281 (2C_94/2018) | Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). | Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation |