Art. 61 (1) Umstrukturierungen
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2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d bleibt vorbehalten.
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG190163 | Forderung | Partei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot |
LU | A 13 35 | Art. 24 StHG; § 3 Ziff. 5 HStG; § 75 StG. Eine steuerfreie Handänderung kommt gestützt auf § 3 Ziff. 5 HStG nur dann in Betracht, wenn diese Grundstücksübertragung unter zwei juristischen Personen einen Umstrukturierungstatbestand gemäss § 75 StG darstellt. Das blosse Verlegen der Administration/Verwaltung einer Aktiengesellschaft in einen anderen Kanton stellt dabei keine Umstrukturierung im Sinn von § 75 StG dar. | Handänderung; Umstrukturierung; Handänderungssteuer; Person; Kanton; Grundstück; Umstrukturierungen; Fusion; Spaltung; Schweiz; Umwandlung; Personen; Betrieb; Verwaltung; Steuerbefreiung; Ersatz; Steuerpflicht; Grundstücks; Reserven; Tochtergesellschaft; Gewinn; Übergang; Erwerb; Ersatzbeschaffung; Gewinnsteuer; Bundesgesetz; Teilbetrieb; Liegenschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2006.00020 | Nachsteuer | Steuer; Steuer; Nennwert; Gesellschaft; Aktien; Fusion; Aktionär; Kapital; Recht; Nennwertzuwachs; Gratisaktien; Aktionäre; Einkommen; Rekurs; Steuerbehörde; Beteiligungsrechte; Tatsache; Gratisnennwert; Pflichtige; Aktienkapital; Kapitalerhöhung; Steuerperiode; Beurteilung; Busse; Einschätzung; Tatsachen; Beweis; Mitteln |
ZH | SB.2006.00052 | Die dreissigtägige Frist zur Mitteilung eines Vorbehalts betreffend die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens durch die Gemeinde stellt keine Rechtsmittelfrist dar und fällt demgemäss nicht unter die Fristenstillstandsregelung von § 13 VO StG. | Steuer; Handänderung; Steuer; Recht; Handänderungssteuer; Gemeinde; Fusion; Rekurs; Einschätzung; Frist; Grundstücke; Grundbuch; Grundbuchamt; Pflichtige; Handänderungen; Gesellschaft; Kontinuität; Engagement; Umstrukturierung; Einsprache; Rekurskommission; Übertragung; Rechtsmittel; Aktiven; Passiven; Sperrfrist; Ermessen; Fristen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 283 (2C_390/2015) | Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). | Betrieb; Person; Umstrukturierung; Steuer; Immobilien; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Personen; Sinne; Liegenschaft; Liegenschaften; Betriebserfordernis; Verwaltung; Personenunternehmung; Bundessteuer; Kollektivgesellschaft; Kommentar; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Übertragung; Bundesgesetz; übertragen |