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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 61 DBG vom 2024

Art. 61 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 61 (1) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  • a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  • b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  • c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  • d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
  • 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

    3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d bleibt vorbehalten.

    4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

    5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 61 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot
    LUA 13 35Art. 24 StHG; § 3 Ziff. 5 HStG; § 75 StG.

    Eine steuerfreie Handänderung kommt gestützt auf § 3 Ziff. 5 HStG nur dann in Betracht, wenn diese Grundstücksübertragung unter zwei juristischen Personen einen Umstrukturierungstatbestand gemäss § 75 StG darstellt. Das blosse Verlegen der Administration/Verwaltung einer Aktiengesellschaft in einen anderen Kanton stellt dabei keine Umstrukturierung im Sinn von § 75 StG dar.
    Handänderung; Umstrukturierung; Handänderungssteuer; Person; Kanton; Grundstück; Umstrukturierungen; Fusion; Spaltung; Schweiz; Umwandlung; Personen; Betrieb; Verwaltung; Steuerbefreiung; Ersatz; Steuerpflicht; Grundstücks; Reserven; Tochtergesellschaft; Gewinn; Übergang; Erwerb; Ersatzbeschaffung; Gewinnsteuer; Bundesgesetz; Teilbetrieb; Liegenschaft

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR.2006.00020NachsteuerSteuer; Steuer; Nennwert; Gesellschaft; Aktien; Fusion; Aktionär; Kapital; Recht; Nennwertzuwachs; Gratisaktien; Aktionäre; Einkommen; Rekurs; Steuerbehörde; Beteiligungsrechte; Tatsache; Gratisnennwert; Pflichtige; Aktienkapital; Kapitalerhöhung; Steuerperiode; Beurteilung; Busse; Einschätzung; Tatsachen; Beweis; Mitteln
    ZHSB.2006.00052Die dreissigtägige Frist zur Mitteilung eines Vorbehalts betreffend die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens durch die Gemeinde stellt keine Rechtsmittelfrist dar und fällt demgemäss nicht unter die Fristenstillstandsregelung von § 13 VO StG.Steuer; Handänderung; Steuer; Recht; Handänderungssteuer; Gemeinde; Fusion; Rekurs; Einschätzung; Frist; Grundstücke; Grundbuch; Grundbuchamt; Pflichtige; Handänderungen; Gesellschaft; Kontinuität; Engagement; Umstrukturierung; Einsprache; Rekurskommission; Übertragung; Rechtsmittel; Aktiven; Passiven; Sperrfrist; Ermessen; Fristen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 283 (2C_390/2015)Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Betrieb; Person; Umstrukturierung; Steuer; Immobilien; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Personen; Sinne; Liegenschaft; Liegenschaften; Betriebserfordernis; Verwaltung; Personenunternehmung; Bundessteuer; Kollektivgesellschaft; Kommentar; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Übertragung; Bundesgesetz; übertragen