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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 61 BV vom 2024

Art. 61 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 61 Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN060275Beseitigung des RechtsvorschlagsRecht; SchKG; Rechtsöffnung; Einrede; Entscheid; Beklagten; Rechtsöffnungs; Verfügung; Vorinstanz; Nichtigkeitsbeschwerde; Dispositiv; Verfahren; Betreibung; Verfahrens; Martigny; St-Maurice; Rechtsvorschlag; Rechtsöffnungsentscheid; Gericht; Frist; Klägers; Beseitigung; Rechtsbegehren; Zivil; Betreibungsamt; Beschwerdegegner; Entscheids; ässig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGWPE.2022.1-Ersatz; Militär; Zivilschutz; Militär-; Wehrpflicht; Ersatzpflicht; Befreiung; Wehrpflichtersatz; Ersatzdienst; Zivildienst; Gesetzgeber; Wehrpflichtersatzabgabe; Auslegung; Bundes; Schutzdienst; Gesetzes; Recht; Kanton; Lücke; Dienstleistung; Steuergericht; Schweigen; Schweizer; Zivilschutzdienst; Einsprache; Entscheid; Ersatzbefreiung; ührt
LUV 11 233_2Art. 5 VwVG; Art. 89 BGG; Art. 47 BZG; § 4 VRG; § 15 Abs. 4 ZSV. Die Gemeinden sind nicht legitimiert, kantonale Entscheide über die Verwendung von Ersatzbeiträgen im Kontext der Zivilschutzraumplanung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.Gemeinde; Verfügung; Schutz; Verwaltung; Zivilschutz; Dienststelle; Bundes; Ersatzbeiträge; Verwaltungsgericht; Müller; Verwaltungsgerichts; Schutzräume; Gemeinden; Bundesrecht; Beschwer; Streit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörde; Streitsache; Materie; Malters; Entscheid; Uhlmann; Anordnung; Behörden; Kanton; Gebietsaufteilung; Anliegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 26 (9C_244/2021)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).
Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht
148 V 84 (8C_773/2020)
Regeste
Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Hinweis; Urteil; Rente; Werkstudent; Verordnung; Werkstudenten; Rechtsprechung; Versicherung; Renten; Schnupperlehrling; Verdienstes; Unfallversicherung; Bildung; Lücke; Person; Lehrling; Arbeit; Invalidität; Studenten; Versicherungsgericht; Lehrlinge; Ausbildungsziel; Weiterbildung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
C-2881/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenTeilliquidation; BVGer; Vorinstanz; Verfügung; Vorsorge; Recht; Einmaleinlage; Stiftung; Urteil; Aufsicht; Verfahren; Einmaleinlagen; Person; Beschwerdeführers; Destinatär; Teilliquidationsreglement; Vorsorgestiftung; Alter; Kantons; Aufsichtsbehörde; Ausrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Restrukturierung; Personal; Beilage; Ausgleichskasse; Anspruch; Anschlussvertrag; Stichtag

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.34Séquestre (art. 46 DPA).Apos;; Apos;a; édéral; énal; Tribunal; équestre; édure; Apos;un; été; être; Apos;en; Apos;autorité; écision; Apos;il; Apos;AFC; Apos;une; ésent; édérale; Apos;impôt; Apos;enquête; énale; çons; éans; écède; énonciations; Apos;existe; ément; érêt; ésente; Apos;agissant

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016
-Praxis VwVG2012