Art. 61 ATSG vom 2024
Art. 61 Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:a. (2) Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.fbis. (3) Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
(1) [SR 172.021] (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]). (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/78 | Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Gestützt auf das in dubio pro reo erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Rentenbeginn ausgewiesene strafbare Verhalten, war ein Zurückkommen auf die erste Rentenverfügung nicht zulässig. Demgegenüber ist auf einen späteren Zeitpunkt eine Anpassung zulässig, weshalb die Rente ab dem Beginn des strafrechtlich nachgewiesenen Verhaltens einzustellen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, IV 2013/78). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2020. | ähig; Gutachten; Rente; IV-act; Recht; Beschwerdeführers; Verfügung; Observation; Verfahren; Urteil; Revision; Gericht; Zeitpunkt; Quot; Störung; Verfahren; Gutachter; Urteil; MEDAS; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Leistung; Kantons; Hinweis; Entscheid; Rechtsvertreter; Hinweise |
SG | EL 2019/42 | Entscheid Art. 56 ATSG. Verfahrenssistierung. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung. Untersuchungsgrundsatz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, EL 2019/42). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2019. | Verfügung; Verwaltungsverfahren; Sistierung; Ehemann; Recht; EL-act; Rente; EL-Ansprecherin; Durchführungsstelle; Anspruch; Ergänzungsleistung; Entscheid; EL-Durchführungsstelle; Rechtsverweigerung; Verfahren; Anspruchs; Sachverhalt; Verwaltungsverfahrens; Gallen; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Sistierungsverfügung; Versicherungsgericht; Prüfung; EL-Anspruchs; Anfechtung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 67 (8C_166/2023) | Regeste Art. 16 ATSG ; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung. In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2). | Rente; Gericht; Urteil; Verfügung; Zeitpunkt; Tabelle; Invalidenrente; Rentenanspruch; Revision; Invaliditätsgrad; Stand; Rentenbeginn; Verfügungszeitpunkt; Vorinstanz; Gesundheits; Urteile; Vergleich; IV-Stelle; Zusprechung; Rentenabstufung; Verhältnisse; Vergleichseinkommen; Recht; öffentlich-rechtlichen; Basel-Stadt; Bundesamt; Grundlage; Einholung |
147 V 65 (8C_525/2020) | Regeste Art. 61 lit. i ATSG ; Art. 58 Abs. 2 und Art. 81 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP); nachträgliche Auferlegung von Gutachterkosten. Für die Auferlegung von nachträglich in Rechnung gestellten Gutachterkosten bedarf es eines Rückkommenstitels. Im vorliegenden Fall schliesst das kantonale Recht die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsentscheiden aus ( Art. 58 Abs. 2 VRP ) und sieht keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 ff. VRP von Amtes wegen vor (E. 4). | Entscheid; IV-Stelle; Gericht; Recht; Versicherungsgericht; Bundesgericht; Vorinstanz; Verwaltung; Urteil; Gallen; Gerichtsgutachten; Kanton; Kantons; Rechnung; Gerichtsgutachtens; Ergänzung; Amtes; Entscheids; Verfahren; Wiedererwägung; Wiederaufnahme; Invalidenrente; Stellungnahme; Zurückkommen; Gesetzes; Auferlegung; Verfahrens; Hinweisen |