Art. 61 AIG vom 2024
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:a. mit der Abmeldung ins Ausland;b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;e. (1) mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB (2) oder Artikel 49a MStG (3) ;f. (4) mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) ([AS 2016 2329]; [BBl 2013 5975]). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]). (2) [SR 311.0] (3) [SR 321.0] (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ([AS 2016 2329]; [BBl 2013 5975]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2018/20 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). | Schweiz; Ergänzungsleistung; Ausland; Karenzfrist; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Anmeldung; Anspruch; Einsprache; Zweck; Herkunftsland; Ehefrau; EL-Durchführungsstelle; Bezug; Behandlung; Affinität; Ergänzungsleistungen; Interpretation; Entscheid; Migrationsamt; Begründung; Krankenkasse; Ferien |
LU | JSD 2019 8 | Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen |