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Obligationenrecht (OR)

Art. 602 OR vom 2024

Art. 602 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 602 Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten A. Im
Allgemeinen

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 602 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
LU11 01 73Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht.Beweis; Beweislast; Frist; Käufer; Kaufrecht; Handelsregister; UN-Kaufrecht; Recht; Gesellschaft; Umstände; Kommanditgesellschaft; Zeitpunkt; Untersuchung; Übereinkommen; Kaufpreis; Beklagten; Klage; Urteil; Löschung; Liquidation; Kollektivgesellschaft; Verkäufer; Rüge; Siegwart; Verhältnis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Erich; Betreibung; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Recht; HARTMANN; Kommanditär; Konkurs; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Verbot; Ehemann; Ehegatten; Komplementär; SIEGWART; Kommanditärin; Rechte; Gesellschaftsvermögen; Schuldbetreibung; Entscheid; Firma; Gertrud; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Beschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Keller, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Keller, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016