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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 60 ZGB vom 2024

Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 60 A. Gründung I. Körperschaftliche Personenverbindung

1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230429NichtanhandnahmeRecht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Anzeige; Verhalten; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Körperverletzung; Pflicht; Verfahren; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung; Standort; Zeitraum; Rechtsvertreter; Ernährungssituation
ZHLF170005Vorsorgliche BeweisführungBerufung; Beweis; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Verfügung; Erblasserin; Gesuch; Beweismittel; Beweisführung; Interesse; Verfahren; Parteien; Gericht; Entscheid; Zeugen; Person; Pfäffikon; Gesuchs; Adresse; Berufungsbeklagten; Hauptprozess
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
SOSGSTA.2022.34-Zweck; Person; Stiftung; Rekurrentin; Personen; Zwecksetzung; Kapital; Verein; Mitglieder; Zwecke; Vereine; Kinder; Rekurs; Interesse; Greter; Steuergericht; Vorteil; Einsprache; Mitgliedern; Gewinn; Steuerbefreiung; Juristische; Entscheid; Vorteile; ätig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände
142 II 80Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6). Arzneimittel; Versand; Verschreibung; Versandhandel; Patient; Patienten; Suisse; Heilmittel; Urteil; Abgabe; PharmaSuisse; Gesundheit; Kontakt; Apotheke; Bundes; Apotheker; Berufs; Beschwerde; Medikament; Rezept; Vorinstanz; Swissmedic; Person; Medikamente; Wortlaut; Medikamenten; Verwaltungsgericht; Heilmittelgesetz; Interesse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3595/2021Öffentliches BeschaffungswesenBeschwer; Ausschreibung; Quot;; Recht; Beschaffung; Interesse; Beschwerdeführende; Vergabestelle; Beschwerdeführenden; Bundes; Verfahren; Projekt; Stellungnahme; Justitia; Verein; Auftrag; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Erteilung; Interessen; Voraussetzung; Anbieter; Hinweis; Legitimation; Teilnahme; Voraussetzungen
B-6825/2018Wirtschaftliche LandesversorgungSchaden; Recht; Beklagten; Pflicht; Bundes; Quot;; Versicherung; Klage; Verjährung; Schadens; Verein; Parteien; Zeitpunkt; Mitglied; Grundstück; Pflichtlagerhaltung; Bundesverwaltungsgericht; Statuten; Beweis; Kanton; Eigenschaden; Forderung; Eintritt; Regulativ; Sanierung; Landes; Haftung; Landesversorgung; Vereins; ändig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.35Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Rückweisung BGer
Bundes; Verfahren; Apos;; Gericht; Urteil; Verfahren; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Urteil; Vorstands; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Mitglied; Person; Bundesstrafgerichts; Schaden; Rückweisung; Beschwerdekammer; Privatklägerin; Eingabe; Parteie; Parteien; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Beweis
BB.2016.243Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Volkswagen; Bundesanwaltschaft; Beschwer; Konsumenten; Beschwerde; Konsumentenschutz; Apos;; Fahrzeuge; Person; Wettbewerb; Rechte; Konsumentenschutzorganisation; Verfahren; Nichtanhandnahme; Partei; Nichtanhandnahmeverfügung; Sinne; Basel; Rechten; Verein; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Interesse; Antrag; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar ZGB I2012
Geiser, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I2006