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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 60 StPO vom 2024

Art. 60 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.

2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF230007AusstandsbegehrenGesuchsteller; Gesuchsgegner; Ausstand; Gesuchstellers; Verfahren; Obergericht; Ausstandsbegehren; Verfahrens; Urteil; Kantons; Stellung; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Kammer; Stellungnahme; Person; Verteidigung; Richter; Umstände; Oberrichter; Äusserung; Bemerkung; Urteilsberatung; Ausstandsgesuch; Gesuchsgegners; Obergerichts
ZHSB220033Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gutachten; Verwahrung; Bundesgericht; Kantons; Verteidigung; Berufung; Entschädigung; Sinne; Massnahme; Entscheid; Kammer; Achtung; Privatklägerin; Rechtskraft; Geschädigte; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vollzug; Begutachtung; Gutachter; Anordnung; Beschluss; Beurteilung; Verteidiger; Ausstand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.15-Gericht; Verfahren; Gerichts; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Präsidien; Richter; Protokoll; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gesuchsteller; Präsidienkonferenz; Urteil; Absprache; Beschlüsse; Verfahren; Recht; Gesuchstellende; Akten; Gesuchstellenden; Protokolle; Entscheid; Staatsanwalt; Meinung; Bundesgericht; Gerichtspräsidien
BSBES.2018.193 (AG.2019.483)Vorladung zur erkennungsdienstlichen BehandlungStaat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Vorladung; Beschwer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Person; Behandlung; Verfahren; Befehl; Anordnung; Basel; Zwangsmassnahme; Beschwerdeführers; Taten; Massnahmen; Auflage; Erstellung; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Donatsch, Schmid, Lieber, Jositsch, Wohlers Kommentar zur StPO2020
Keller, Donatsch, Schmid, Lieber, Jositsch, Wohlers Kommentar zur StPO2020