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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 60 StGB vom 2024

Art. 60 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 60 Suchtbehandlung

1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

  • a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
  • b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
  • 2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.

    3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.

    4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 60 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230029Mehrfacher Diebstahl etc. und WiderrufBeschuldigte; Dossier; Asservate; Asservate-; Kantons; Freiheits; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservate-Nr; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Delikt; Recht; Privatkläger; Diebstahl; Urteil; Entscheid; Vollzug; Geldstrafe; Vorinstanz; Verfügung; Geschädigten; Busse
    ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Gutachten; Freiheit; Sinne; Privatkläger; Urteil; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufung; Recht; Anordnung; Kokain; Delikt; Verteidigung; Gutachter; Berufungsverfahren; Täter; Staatsanwalt; Fahrzeug
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2023.00619Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder Aufhebung der Massnahme: Die Massnahme wurde wegen Aussichtlosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtstoffen. Er beantragt die bedingte Entlassung mit ambulanter Therapie. Es ist im Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich gesenkt werden. Der Beschwerdeführer befand sich in verschiedenen Institutionen und Settings und es kam immer wieder zu Rückfällen. Die Fortführung einer Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht erfolgsversprechend, weshalb sie aufzuheben ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.   Stichworte: - keine -Massnahme; Behandlung; Freiheit; Vorinstanz; Justiz; Vollzug; Entlassung; Sucht; Vollzug; Aufhebung; Täter; Massnahmen; Konsum; Verfügung; Voraussetzung; Recht; Freiheitsstrafe; Einzelrichter; Zusammenhang; Setting; EinrichtungC; Rekurs; Person; Beurteilung; Beschwerdegegner; Gericht
    SOVWBES.2023.331-Massnahme; Recht; Massnahmen; Urteil; Massnahmenvollzug; Frist; Entscheid; Freiheit; Bundesgericht; Staat; Obergericht; Beschwerde; Gericht; Fristenlauf; Anordnung; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Rechtsmittel; Behandlung; Untersuchungs; Beschwerdeführers; Apos; Vollzug; Sicherheitshaft; Anordnungsentscheid; Zahlung; Solothurn; Schweizer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 209 (6B_1456/2020)
    Regeste
    Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
    Behandlung; Massnahme; Störung; Störungen; Frist; Vollzug; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Verlängerung; Sicherheitshaft; Recht; Untersuchungs; Urteil; Fünfjahresfrist; Person; Rechtskraft; Zusammenhang; Anordnungsentscheid; Datum; Anordnungsentscheids; Vollzug; Massnahmenvollzug; Hinweisen
    145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Entscheid; Massnahmenvollzug; Frist; Urteil; Freiheit; Anordnung; Recht; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Behandlung; Anordnungsentscheid; Vollzug; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Massnahmenvollzugs; Person; Datum; Beginn; Bundesgericht; Zeitpunkt; ältnismässig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2010.89Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP).Verfahren; Corporation; Recht; Bundesanwaltschaft; Ansprüche; Gericht; Sinne; Geschädigte; Verfahren; Ermittlungsverfahren; Vermögenswerte; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Verfügung; Beschwerdekammer; Parteistellung; Bundesstrafgerichts; Anspruch; Entscheid; Einstellung; Verfahrens; Eingabe; Gericht; Parteien; Hinsicht; Höhe; Apos;

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Borer, Trechsel, PiethPraxis StGB2021
    Borer, Trechsel, PiethPraxis StGB2021