Art. 60
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. (1)
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. (1)
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220028 | Forderung | Verjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte |
ZH | UE210263 | Einstellung | Recht; Verfahren; Statthalteramt; Verjährung; Urteil; Verfahren; Beschwerdegegner; Einstellung; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bezirk; Beschleunigungsgebot; Übertretung; Meilen; Einstellungsverfügung; Tätlichkeit; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Rechtsanwalt; Bezirks; Tätlichkeiten; Rechtsverbeiständung; Person; Körperverletzung; Entscheid; Anspruch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140139 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Obergericht; Rechtspflege; Obergerichts; Anspruch; Obergerichtspräsident; Friedensrichter; Schlichtungsverfahren; Genugtuung; Entscheid; Zollikon; Friedensrichteramt; Verfahren; Person; Kantons; Gesuchs; Beurteilung; Gericht; Aussichtslosigkeit; Eisen; Anspruchsvoraussetzung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Bernstein; Parteientschädigung; Klage; Instanz; Anspruchsvoraussetzungen; Mittellosigkeit; Rechtsbegehren |
ZH | VO140084 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gutachten; Obergericht; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Bestellung; Rechtsbeistandes; Verfügung; Beurteilung; Person; Einkommen; Erläuterung; Schaden; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Gewährung; Schadenersatz; Frist; Gericht; Anspruch; Bedürftigkeit; Vermögens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers |
146 III 14 (4A_299/2013) | Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). | Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5824/2020 | Bundespersonal | Lohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit |
B-4031/2019 | Subvention de la formation professionnelle | Rsquo;; Rsquo;a; édéral; Rsquo;un; Rsquo;en; ègle; èglement; Rsquo;au; Rsquo;art; érieur; érieure; Rsquo;une; égorie; Rsquo;il; Rsquo;autorité; Rsquo;enseigner; être; écision; Rsquo;application; ésent; ément; Moniteur; Moniteurs; Rsquo;est; Rsquo;ancien; Rsquo;autorisation; Conseil; été; égale; Rsquo;ensemble |
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer | Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2021 |
- | Berner Obligationenrecht | 2021 |