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Obligationenrecht (OR)

Art. 60 OR vom 2024

Art. 60 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 60

1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. (1)

1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. (2)

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. (1)

3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

(1) (3)
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
ZHUE210263EinstellungRecht; Verfahren; Statthalteramt; Verjährung; Urteil; Verfahren; Beschwerdegegner; Einstellung; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bezirk; Beschleunigungsgebot; Übertretung; Meilen; Einstellungsverfügung; Tätlichkeit; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Rechtsanwalt; Bezirks; Tätlichkeiten; Rechtsverbeiständung; Person; Körperverletzung; Entscheid; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140139Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Rechtspflege; Obergerichts; Anspruch; Obergerichtspräsident; Friedensrichter; Schlichtungsverfahren; Genugtuung; Entscheid; Zollikon; Friedensrichteramt; Verfahren; Person; Kantons; Gesuchs; Beurteilung; Gericht; Aussichtslosigkeit; Eisen; Anspruchsvoraussetzung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Bernstein; Parteientschädigung; Klage; Instanz; Anspruchsvoraussetzungen; Mittellosigkeit; Rechtsbegehren
ZHVO140084Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gutachten; Obergericht; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Bestellung; Rechtsbeistandes; Verfügung; Beurteilung; Person; Einkommen; Erläuterung; Schaden; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Gewährung; Schadenersatz; Frist; Gericht; Anspruch; Bedürftigkeit; Vermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers
146 III 14 (4A_299/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit
B-4031/2019Subvention de la formation professionnelleRsquo;; Rsquo;a; édéral; Rsquo;un; Rsquo;en; ègle; èglement; Rsquo;au; Rsquo;art; érieur; érieure; Rsquo;une; égorie; Rsquo;il; Rsquo;autorité; Rsquo;enseigner; être; écision; Rsquo;application; ésent; ément; Moniteur; Moniteurs; Rsquo;est; Rsquo;ancien; Rsquo;autorisation; Conseil; été; égale; Rsquo;ensemble

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021
-Berner Obligationenrecht2021