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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 60 (1) … (2)
1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
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3 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4 Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG (4) auszuwählen und zu gestalten. (5) Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.194 | - | Arbeit; Führerausweis; Arbeitsmarkt; Massnahme; Versicherungsgericht; Einsprache; Massnahmen; Solothurn; Kursgesuch; Arbeitslosenversicherung; Person; IV-Stelle; Hände; Recht; Präsidentin; Einspracheentscheid; Kantons; Erwerb; Akten; Entscheid; Eingliederung; Rubin; Händen; Bundesgericht; Urteil; Führerausweises; Verfügung; Arbeitsvertrag |
SO | VSBES.2021.198 | - | Arbeit; Kursleiter; AWA-Nr; Massnahme; Person; Beruf; Zertifikat; Massnahmen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarkt; Kupfer; Bucher; Reinigung; Weiterbildung; Ausbildung; Versicherungsgericht; Rubin; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Eingliederung; Vizepräsidentin; Bewerbung; Erwachsenen; Recht; Bundesgericht; Solothurn |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 V 192 | Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist. | ätig; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Anspruch; Beitragszeit; Erziehung; Massnahme; Kurse; Leistungen; Förderung; Erziehungszeit; Arbeitslose; Einführungs; Verwaltung; Gesuch; Massnahmen; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Programm; Wirtschaft; Internet; Publisher; Selbstständige; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Entscheid |
128 III 250 | Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem ein Zivilgericht auf eine Klage nicht eintritt mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit (E. 1). Vertrag zwischen einem Kanton und einer Privatperson im Gebiet arbeitsmarktlicher Massnahmen: öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Vertragsverhältnis (E. 2)? | Vertrag; Recht; Kanton; Vorinstanz; Urteil; Massnahmen; Berufung; Aufgabe; Leistungen; Vertrags; Ansprüche; Gallen; Personen; Kursteilnehmer; Kurse; Anspruch; Weiterbildung; Interesse; Subvention; Klage; Arbeit; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Erwägungen; Zivilrechtsstreitigkeit; Regel |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3729/2014 | Arbeitsvermittlung | Beklagten; Leistungs; Vergütung; Programm; Budget; Leistungsvereinbarung; Vertrag; Leistungsvereinbarungen; Teilnehmer; Zuweisung; Person; Arbeit; Parteien; Bundes; Klage; Einsatzplätze; Einnahmen; Zuweisungen; Massnahme; Beweis; Recht; Massnahmen; Einsatzprogramm; Mehrzuweisungen; Betrag; Einsatzprogramme; Urteil; Auftrag |
B-478/2015 | Arbeitslosenversicherung | Quot;; Vorinstanz; Bildung; Bildungs; Bildungsmassnahme; Gewinn; Bildungsmassnahmen; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Gewinne; Institution; Beitrags; Institutionen; Arbeitslosenversicherung; Recht; Gewinnerzielung; Beiträge; Abgeltungen; Leistung; Sinne; Subvention; Bundesverwaltung; Entscheid; Urteil; Vernehmlassung |