E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 6 VwVG vom 2022

Art. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 6 II. Parteien

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
ZHRT210175RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
Dieser Artikel erzielt 669 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.323Baubewilligung / Rückbau LaufstallRecht; Erben; Verwaltungsgericht; Erbengemeinschaft; Beistand; Rückbau; Laufstall; Frist; Verfügung; Entscheid; Mitglied; Mitglieder; Unterschrift; Rechtsmittel; Interesse; Justizdepartement; Interessen; Urteil; Baugesuch; Beistands; Streitgenossen; Verfahrens; Bundesgericht; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter
SGB 2015/308Entscheid Bau- und Planungsrecht, Überbauungsplan, Art. 22 BauG (sGS 731.1).Voraussetzungen, unter denen mittels Überbauungsplan von den Regelbauvorschriften (Geschosszahl, Gebäudehöhe) abgewichen werden darf und eine Mehrausnützung zu gewähren ist. Im konkreten Fall stellte sich zudem die Frage, ob der Planerlass zu einer unzulässigen Gefahrenumlagerung (Hochwasser) auf die Nachbargrundstücke führe und ob durch das Grundstück ein öffentliches Gewässer fliesse. Beide Fragen hat das Gericht verneint (Verwaltungsgericht, B 2015/308). Überbauung; Quot; Überbauungsplan; Recht; Entscheid; Gewässer; Vorinstanz; Grundstück; Hochwasser; Verwaltungsgericht; Rekurs; Verfahren; Planung; Planungs; Gebäude; Gefahr; Einsprache; Regel; Baubewilligung; Gemeinde; Baubereich; Hochwassers; Bauten; Gefährdung; önnen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 144 (2C_383/2020)
Regeste
 a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Personen; Zeugen; -Grundsatz; Untersuchung; Organe; -tenetur-Grundsatz; Recht; Verfahrens; Urteil; Vorinstanz; Sanktion; Unternehmens; Aussageverweigerungsrecht; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Organstellung; Aussagen; Schutz; Betroffenen
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Gerichts; Beweis; Entscheid; Verwaltung; Hinweis; Tatsachen; Frist; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Zeitpunkt; Bundesgerichts; Hinweisen; Sachverhalt; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Revisionsgr; Verfügung; Gericht; Sachverhalts; Beschwerde; Beginn; Beschwerden; Invalidenversicherung; Verwaltungsgerichts; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.115Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Schengen; Rechtsanwalt; Boris; Banga; Justiz; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; EAUe;; Übereinkommen; CELEX-Nr; Abkommen; Verfolgte; Verzug; Tatort; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; énal; Untersuchungshaft
BH.2023.1Kostenvorschuss; Beschwerdekammer; Kostenvorschusses; Frist; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Apos;; Leistung; StBOG; Tribunal; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Rechtspflege; Eingabe; Eingang; Zwischenentscheid; Schweiz; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Herausgabe; Verwaltungsratspräsidenten; Schlussverfügung; Gerichtskosten; Schweizerischen; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gebiet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Krauskopf, Waldmann, StreitPraxis VwVG2023
Isabelle Häner, Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2018