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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 6 UVG vom 2024

Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 6 Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

  • a. Knochenbrüche;
  • b. Verrenkungen von Gelenken;
  • c. Meniskusrisse;
  • d. Muskelrisse;
  • e. Muskelzerrungen;
  • f. Sehnenrisse;
  • g. Bandläsionen;
  • h. Trommelfellverletzungen. (1)
  • 3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230155EinstellungBeschwerdegegner; Operation; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Beschwerden; Bericht; Ringband; Beschwerdegegners; Recht; Unfall; Schneeschaufel; Einschätzung; Diagnose; -Ringband; Therapie; Verletzung; Ergotherapie; Schläge; Verfügung; Schneeschaufeln; Behandlung; Akten; Beugesehne
    VD2024/780épaule; ’assuré; était; ’épaule; édical; édecin; -claviculaire; égrité; érieur; ’intégrité; ’accident; ’il; Assurance; ’est; édecins; ’assurance; ’activité; écision; édicale; ’atteinte; Accidents; état; écessitant; épaules
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.100-Unfall; Meniskus; Suva-Nr; Kniegelenk; Beschwerdeführers; Schmerz; Beurteilung; Recht; Untersuchung; Kniebeschwerden; Kniegelenks; Knies; Veränderungen; Schaden; Bundesgericht; Urteil; Bericht; Schmerzen; Sprechstunde; Kreisarzt; Innenmeniskus; Bundesgerichts; Sprechstundenbericht; Beschwerden; Verlauf
    SOVSBES.2021.186-Unfall; Schulter; Beschwerdeführers; Beurteilung; Recht; Suva-Nr; Biceps; Stellungnahme; Läsion; Gericht; Einsprache; Gutachten; Rotatorenmanschette; Versicherungsgericht; Arbeit; Beschwerden; Untersuchung; Schmerz; Supraspinatus; -Infekt; Low-Grade-Infekt; Anspruch; Befunde; Arthroskopie; Gerichtsgutachten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 195 (8C_114/2020)
    Regeste
    Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
    Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers
    146 V 51 (8C_22/2019) Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG ; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Unfall; Körper; Körpers; Körperschädigung; Unfallversicherer; Ereignis; Liste; Abnützung; Erkrankung; Listenverletzung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Unfallereignis; Gesundheit; Ursache; Recht; Einwirkung; Körperschädigungen; Unfallversicherers; Verletzung; Meniskus; Krankheit; Faktor; Beweis; Ursachen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    PärliBasler Kommentar zum UVG2019
    Marc Hürzeler, Ueli Kieser, Gehring Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG2018