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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 6 StGB vom 2024

Art. 6 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 6 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

  • a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
  • b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
  • 2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

    3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK (1) , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

  • a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
  • b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
  • 4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

    (1) SR 0.101

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 6 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220585Schändung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Sinne; Recht; Diebstahl; Vorinstanz; Berufung; Schändung; Beweis; Person; Dossier; Landes; Staat; Diebstahls; Landesverweisung; Alkohol; Busse; Staatsanwaltschaft; Missbrauch; Zusammenhang
    ZHUE180337NichtanhandnahmeSchweiz; Urkunde; Versicherung; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Recht; Staat; Wahrheit; Staatsanwaltschaft; Arrest; Recht; Tatsache; Beweis; Glaubwürdigkeit; Gericht; Ausland; Person; Nichtanhandnahme; Falschbeurkundung; Täter; Wahrheitsgehalt; Aussteller; Zürich-Sihl; Gebrauch; Beweiskraft
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.175 (AG.2019.761)NichtanhandnahmeStaat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Konkurs; Schweiz; Vermögens; Insolvenz; Gläubiger; Basel; Geldwäsche; Beschwerdeschrift; Stadt; Basel-Stadt; Beschwerdegegner; Privatkläger; Darlehen; Person; Sinne; Geldwäscherei; Verfahren; Betrug; Bundesgericht; Anzeige; Entscheid; Erwägungen; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 38 (7B_843/2023)
    Regeste
     a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
    Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
    148 IV 89 (6B_1397/2019)
    Regeste
    Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
    Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Sinne; Person; Kammer; Urteil; Gericht; Massnahmen; Schweiz; Taten; Untersuchungs; Bundesgericht; Wiederholungsgefahr; Verfahren; Briefe; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Sicherung; Behandlung; Haftgr; Bundesgerichts; ücksichtigen
    RR.2021.178Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Kommentar zum Strafgesetzbuch2021
    Schweizer, Vest, TrechselPraxis, Zürich, St. Gallen 2009