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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 6 BV vom 2024

Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160405Vergehen gegen das Ausländergesetz Beschuldigte; Beschuldigten; Erwerbstätigkeit; Einreise; Staat; Berufung; Vorinstanz; Schweiz; Visum; Dienstleistung; Entscheid; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Bewilligung; Urteil; Verteidigung; Verfahren; Sinne; Gericht; Arbeit; Untersuchung; Sachverhalt; Tatbestand; Bundesgericht; Dienstleistungen
ZHRZ160001UnterhaltUnterhalt; Unterhalts; Beklagten; Verzicht; Vorinstanz; Eltern; Mündige; Mündigen; Sozialhilfe; Unterstützung; Gemeinwesen; Mutter; Sinne; Urteil; Mündigenunterhalt; Ausbildung; Verfahren; Kinder; Beziehung; Unterhaltspflicht; Interesse; Klage; Unterhaltsbeiträge; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00180Vollgeschoss; Gemeinde; Vorinstanz; Gemeinderat; Projekt; Sonderbauvorschriften; Vollgeschosse; Untergeschoss; Beschwerde; Gestaltungsplan; Wohnen; Baubewilligung; Bauvorhaben; Untergeschosse; Nebenräume; Nebenbestimmung; Entscheid; Gestaltungsplans; Wohnungen; Vorschrift; Bauherr; Auslegung; Behörde; Rechtsmittel; Kammer; Peter; Antrag; Areal; Vorschriften; Flächen
SOVSKLA.2022.2-Leistung; Reglement; Invalidität; Invaliden; Unfall; Leistungen; Rente; Invalidenrente; Urteil; Vorsorge; Invaliditätsgrad; Reglements; Mindestinvalidität; Anspruch; Recht; Mindestinvaliditätsgrad; Minimum; IV-Nr; Renten; Klage; Beklagten; Klägers; Krankheit; Versicherung; Bestimmungen; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen
144 V 361Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Entstehung; Rente; Variante; Urteil; Anspruchs; Wartejahr; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; MEYER; Renten; Sozialversicherung; Verwaltung; Verletzung; Fussnote; Hilfsbedürftigkeit; Arbeitsunfähigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand zum Bundespersonalgesetz2015
Thomas GächterBasler Art.62015