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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 6 BGG vom 2024

Art. 6 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 6 Unvereinbarkeit

1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.

3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

4 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190002Ablehnung eines SchiedsrichtersSchieds; Ablehnung; Schiedsrichter; Gesuch; Recht; Abgelehnte; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Richter; Mitglied; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Schiedsrichters; Parteischiedsrichter; Kanton; Zweifel; Meinung; Entscheid; Schiedsverfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 6 (2C_765/2022)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
änderrechtlich; Gefängnis; Haftbedingungen; Regionalgefängnis; Person; Internet; Festhaltung; Personen; Urteil; Kanton; Moutier; Recht; Kantons; Vollzug; Vollzug; Mobiltelefon; Administrativhaft; Zwang; Ausländer; Kontakt; Internetzugang; Bundesgericht; Zwangsmassnahme; Zugang; Zweck; Schweiz; Ausländerrecht
147 III 337 (4A_490/2020)
Regeste
 a Art. 51 PatG , Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000 ; Auslegung von Patentansprüchen. Bei der Auslegung von Patentansprüchen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (E. 6.1 und 6.2).
Patent; Merkmal; Recht; Auslegung; Bundesgericht; Patentansprüche; Merkmalen; Fachmann; Zwischenverallgemeinerung; Verfahren; Vorinstanz; Hinweis; Patentansprüchen; Beschwerdeverfahren; Regel; Kombination; Aufwand; Beschreibung; Patentanspruch; Begriffe; Fachrichter; Fassung; Anmeldung; Beschwerdekammer; Figur; Abstand

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2022.5Gesuch; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Filter; Urteil; Bundesstrafgericht; Entsiegelung; Bundesgericht; Entscheide; VStrR; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Beschluss; Frist; Durchsuchung; Entsiegelungsverfahren; Bundesgerichts; Urteile; Tribunal; BStGer; Parteien; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Bundesgesetz; Polizeikontrolle; Deutschland; Schweizerischen
BV.2022.7Gericht; Beschwerdekammer; VStrR; Entscheide; Bundesstrafgericht; Bundesgesetzes; Beschwerdeverfahren; Filter; Bundesamt; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Gerichtskosten; Bundesgericht; Tribunal; Gesundheit; Apos;; Leistung; BStGer; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Parteien; Leistungsbetrug; Direktorin; Subvention; Zwangsmassnahmen; Behörden