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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 6 ATSG vom 2024

Art. 6 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 6 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. (1) Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.266Invalidenrente und berufliche Massnahmenähig; Unfall; Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Leistung; Untersuchung; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; Klinik; Kinder; Bereich; Leistungs; Recht; Schmerz; Kindergärtnerin; Parteigutachten; Invalidität; Schädel; Akten; Hirnverletzung; Anspruch; Einschränkungen; Hinweis
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungUnfall; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beschwerdeführers; Beweis; Rücken; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bundesgerichts; Hinweis; Recht; Untersuchung; Bericht; Akten; Beurteilung; Kausalzusammenhang; Patient; Hinweise; Hausarzt; Unfallereignis; Hinweisen; ühren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.275-Arbeit; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Bundesgericht; Urteil; Gutachten; Bericht; Beurteilung; Bundesgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Person; Schulter; Vorbescheid; Recht; Einschränkung
SOVSBES.2022.138-ähig; Arbeit; Abklärung; IV-Nr; Ehemann; Haushalt; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Experte; Person; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gutachten; Einschränkung; Störung; Gerichtsgutachten; Recht; Tochter; Invalidität; Gesundheit; Aufgabe; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 49 (8C_280/2021)
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2).
Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Störung; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Invalidität; -psychiatrische; IV-Stelle; Einschränkung; Urteil; Experte; Befunde; -psychiatrischen; Recht; Krankheit; Gutachten; Vorinstanz; Gesundheitsschaden; Schwere; Beweis; Erkrankung; Beschwerdebetonung; Gründen; Erwerb; Diagnose
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG 4. Auflage2020
Hürzeler, Kieser, Tag Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018