Art. 6 Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. (1) Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.266 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | ähig; Unfall; Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Leistung; Untersuchung; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; Klinik; Kinder; Bereich; Leistungs; Recht; Schmerz; Kindergärtnerin; Parteigutachten; Invalidität; Schädel; Akten; Hirnverletzung; Anspruch; Einschränkungen; Hinweis |
SO | VSBES.2019.230 | Unfallversicherung | Unfall; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beschwerdeführers; Beweis; Rücken; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bundesgerichts; Hinweis; Recht; Untersuchung; Bericht; Akten; Beurteilung; Kausalzusammenhang; Patient; Hinweise; Hausarzt; Unfallereignis; Hinweisen; ühren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.275 | - | Arbeit; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Bundesgericht; Urteil; Gutachten; Bericht; Beurteilung; Bundesgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Person; Schulter; Vorbescheid; Recht; Einschränkung |
SO | VSBES.2022.138 | - | ähig; Arbeit; Abklärung; IV-Nr; Ehemann; Haushalt; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Experte; Person; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gutachten; Einschränkung; Störung; Gerichtsgutachten; Recht; Tochter; Invalidität; Gesundheit; Aufgabe; Untersuchung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 49 (8C_280/2021) | Regeste Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Störung; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Invalidität; -psychiatrische; IV-Stelle; Einschränkung; Urteil; Experte; Befunde; -psychiatrischen; Recht; Krankheit; Gutachten; Vorinstanz; Gesundheitsschaden; Schwere; Beweis; Erkrankung; Beschwerdebetonung; Gründen; Erwerb; Diagnose |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG 4. Auflage | 2020 |
Hürzeler, Kieser, Tag | Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht | 2018 |