CCS Art. 594 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 594 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 594 II. Dumonda dals crediturs dal testader

1 Sch’ils crediturs dal testader han cun raschun tema che lur pretensiuns na vegnian betg pajadas, pon els pretender entaifer 3 mais dapi la mort dal testader u dapi l’avertura dal testament la liquidaziun uffiziala da l’ierta, nun ch’els hajan survegnì pajaments u garanzias en il fratemp.

2 Sut las medemas circumstanzas pon ils legataris pretender ch’i vegnian ordinadas las mesiras preventivas per segirar lur dretgs.


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Art. 594 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung
ZHPF170053Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Entscheid; Anspruch; Gläubiger; Auskunft; Akten; Interesse; Obergericht; Gesuch; Verfahren; Franken; Beschwerdeverfahren; Informationen; Gericht; Amtsgeheimnis; Parteien; Sinne; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Bezirksgerichts; Begründung; Gehör
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 400Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2). Sicherstellung; Erben; Berufung; Entscheid; Miterben; Bundesgericht; Urteil; Begehren; Sinne; Sicherstellungsbegehren; Verfahren; Rekurs-Kommission; Beklagten; Ehefrau; Verfügung; Erbengemeinschaft; Eingabe; Rechtsmittel; Zivilabteilung; Liegenschaft; Eigentum; Erblasser; Viertel; ügen
104 II 136Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. édéral; éforme; Tribunal; écision; ûreté; été; ûretés; éritier; éancier; Arrêt; être; éanciers; Lausanne; Charles; Héritier; Existence; ériel; Marchand; égal; édure; édérale; Organisation; Jaeger; Objet; PIOTET; égataires; était; ésent; égale; Extrait