Art. 590 2. Haftung ausser Inventar
1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF180002 | Öffentliches Inventar / Fristansetzung | Inventar; Inventars; Notar; Notariat; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Einzelgericht; Schätzung; Auflegung; Passiven; Beschwerde; Schulden; Vermögenswerte; Erbrecht; Meilen; Sinne; Annahme; Aktiven |
ZH | NQ120027 | Erbschaft | Inventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Berufungskläger; Recht; Bezirksrat; Forderung; Kinder; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; Beschluss; Entscheid; Sinne; Erblasser; Höhe; Vollstreckung; Erblassers; Inventars; Behörde; Geschäft; Erbteil; Einzelgericht; Annahme; Interesse; öglich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde |
BS | VD.2014.238 (AG.2015.596) | Unterbrechung der Energielieferung vom 8. Oktober 2014 | Rekurrent; Verfügung; Forderung; Rekurs; Recht; Mahnung; Gebühr; Benützungsverhältnis; Elektrizität; Rechnung; Rekurrenten; öffentlich-rechtliche; Wohnung; Akontorechnung; IWB-Gesetz; Gebühren; Verwaltung; Schuld; Bundesgericht; Zahlung; Mahnungen; Verwaltungsgericht; Basel; Urteil; Lieferung; Schuldner; Leistung; Leistung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 118 | Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB). Die mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschränkung gilt nur für Erbschaftsschulden. Diese Gesetzesbestimmung zum Schutze des Erben kann nicht gegen diesen angerufen werden, wenn er Zug um Zug eine Forderung aus Kauf geltend macht. | Inventar; Eigentums; Eigentumsübertragung; Kaufpreis; Erben; Vertrag; Schutz; Anspruch; Kaufvertrag; Erbschaft; Haftungsbeschränkung; Forderung; Vertrags; Urteil; Forderung; Käufer; Kaufpreisforderung; Berufung; Klage; Schutze; Anzahlung; Über; Käufers; Annahme; Beklagten; Obergericht; Eigentumsübertragungsanspruch; Untergang; Lassaktiven; Verwirkung |
111 V 1 | Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 43 AHVV, Art. 590 Abs. 1 ZGB. Eine im öffentlichen Inventar schuldhaft nicht angemeldete Beitragsforderung geht unter und kann nicht mehr mit Leistungen an die Hinterlassenen verrechnet werden. | Inventar; Beitragsforderung; Beiträge; Verrechnung; Urteil; Ausgleichskasse; Liquidation; Beitragsforderungen; Hinterlassenen; Erben; Anmeldung; Witwe; Forderung; Kantons; Leistungen; Erwägungen; Hinweisen; Amtes; Ebensowenig; Beitragsschulden; Haftung; Ehemannes; Erbschaft; Hinterlassenenrenten; Witwen; Waisenrenten; Verbindung; Verrechenbarkeit; Beiträgen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme |