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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 59 StGB vom 2024

Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 59 Behandlung von psychischen Störungen

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

  • a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
  • b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
  • 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

    3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. (1)

    4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
    ZHSB230094Versuchte Nötigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Massnahme; Behandlung; Privatkläger; Ausführungen; Verteidigung; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Kinder; Aussage; Pfefferspray; Diagnose; Aussagen; Urteil; Recht; Dossier; Beschimpfung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2017.00177Stationäre Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB: Rückzug der BeschwerdeAkten; Justiz; Verfahren; Verfahren; Gericht; Justizvollzug; Vollzug; Rechtsanwalt; Verwaltungsgericht; Verfügung; Rekurs; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Aufwand; Beschwerdeführers; Massnahme; Gefängnis; Sodann; Frist; Rückzug; Zeitaufwand; Anwalt; Stunden; Sicherheitshaft; Klinik; Unterlagen; Gutachten; Akteneinsicht; Eingabe; Vollzugsakten
    ZHVW170003KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Entscheid; Kostenerlass; Obergericht; Erlass; Kanton; Obergerichts; Kantons; Mittellosigkeit; Inkasso; Rekurs; Verfahren; Inkassostelle; Zentrale; Forderung; Recht; Verwaltungskommission; Erlassgesuch; Entscheide; Interesse; Person; Schuldner; Interessen; Rekurskommission; Rechtspflege
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 1 (6B_953/2023)
    Regeste
    Art. 61 StGB ; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).
    Massnahme; Erwachsene; Behandlung; Freiheitsstrafe; Urteil; Untermassverbot; Recht; Massnahmen; Arbeitserziehung; Dispositiv-Ziff; Vorinstanz; Erfolgsaussichten; Vollzug; Nötigung; Entscheid; Einweisung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zweidrittelgrenze; Arbeitserziehungsanstalt; Verhältnis; Zusammenhang; Resozialisierungserfolg
    148 IV 89 (6B_1397/2019)
    Regeste
    Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
    Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2599/2021Asyl und WegweisungSchweiz; Recht; Österreich; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Wegweisung; Afghanistan; Person; Beschwerdeführers; Taten; Freiheit; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Vollzug; Körper; Sinne; Körperverletzung; Freiheitsstrafe
    D-1816/2018Asyl und WegweisungLanka; Behandlung; Beschwerdeführers; Schweiz; Verfügung; Rückkehr; Recht; Massnahme; Akten; Gesundheit; Medikament; Verfolgung; Freiheit; Verfahren; Person; Freiheitsstrafe; Bericht; Betreuung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BP.2019.27Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).Bundes; Bestechung; Vertrag; Vermögens; Petrobras; Bohrschiff; Apos;; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vertrags; Beschwerdeführer; Urteil; Zusammenhang; Konto; Geldwäscherei; Direktor; Recht; Schweiz; Verfahren; Zahlung; Einziehung; Beschwerdeführers; Bohrschiffe; Ersatz; Gesellschaft; Direktoren; Amtsträger; Ersatzforderung; Bundesanwaltschaft
    SK.2014.10Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
    Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Gericht; Spreng; Explosion; Sprengstoff; Gefährdung; Störung; Bundesanwaltschaft; Täter; Person; Anklage; Sprengstoffe; Verfahren; Firma; Urteil; Absicht; Apos;; Gefahr; Arbeit; Schul; Massnahme; ührt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, Borer, Trechsel, StratenwerthPraxis, 4. Aufl.2021
    Schweizer, Borer, Trechsel, StratenwerthPraxis, 4. Aufl.2021