139 II 106 (1C_231/2012) | Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils. Bestätigung der Praxis, wonach auch der Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1 USG ist und ihm deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden kann, sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3). Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieser - die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5); - für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4); - durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (E. 5.5). Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv (E. 5.6 und 6.1). | Verursacher; Standort; Sanierung; Standortinhaber; Belastung; Deponie; Recht; Kostenanteil; Altlasten; Grundstück; Verhalten; Zustand; Vorteil; Verhaltens; Kostenpflicht; Rechtsvorgänger; Störer; FRICK; Umwelt; Kostentragung; Massnahme; Verwaltung; Grundeigentümer; Zustandsstörer; Zeitpunkt; Inhaber; Verursacherbegriff |
129 IV 322 | Art. 305bis StGB, Art. 41 Abs. 1 OR; Geldwäscherei als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (E. 2). | Geldwäscher; Geldwäscherei; Vermögens; Geschädigte; Einziehung; Recht; Vortat; Geschädigten; Tatbestand; Kommentar; Vermögenswert; Vermögenswerte; Schaden; Schmid; Schutz; Urteil; Banca; Popolare; Milano; Gericht; CASSANI; Schadenersatz; Interesse; Beschlagnahme; FS-Schmid; Geldwäschereinorm; Kantons |