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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 59 AIG vom 2024

Art. 59 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten (1)

1 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente (2) ausstellen.

2 Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

  • a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (3) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
  • b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 (4) über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
  • c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
  • 3 Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (5) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (6) verurteilt wurde. (7)

    4(8)

    5 und 6(9)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
    (2) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    (3) SR 0.142.30
    (4) SR 0.142.40
    (5) SR 311.0
    (6) SR 321.0
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
    (9) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 59 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseBeschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Entscheid; Verfahren; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Flüchtlinge; Person; Aufenthalt; Verfahren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-1660/2019Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Vorinstanz; Reise; China; Person; Verfügung; Reisedokument; Aufenthalt; Ausstellung; Herkunft; Verfahren; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Vertretung; Schweiz; Sozialisierung; Aufenthaltsbewilligung; Verfahrens; Behörde; Recht; Urteil; Reisedokumente; Behörden; Zustimmung; Fluchtgründe
    F-5629/2019Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Reise; Recht; Verfahren; Ausstellung; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Reisedokument; Person; Beschwerde; Angola; Verfügung; Staatsangehörigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Schweiz; Beschwerdeführer; Reisedokumente; Gericht; Richter; Unmöglichkeit; Gesuch; Anerkennung; Staatenlosigkeit; Feststellung; Papierbeschaffung; Beschwerdeführers