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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 586 ZGB vom 2024

Art. 586 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 586 II. Betreibung, Prozesse, Verjährung

1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

2(1)

3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 586 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
ZHLB160008Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot)Beklagten; Berufung; Recht; Beschluss; Verfahren; Dispositivziffer; Bezirksgericht; Willens; Willensvollstrecker; Massnahme; Verfügung; Beschlusses; Rechtsmittel; Interesse; Interessen; Entscheid; Massnahmen; Tresorfach; Anträge; Schliessfach; Julius; Meilen; Todestag; Parteien; Anordnung; Antrag; Dispositivziffern; Verfahrens; Sistierung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 241Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3). Inventario; Eredità; Azione; Corte; Erede; Ambito; Banca; Pretore; Urgenza; WISSMANN; Infatti; Prozesses; Inventars; Tribunale; ESCHER; Commento; TUOR/PICENONI; Accettazione; Istituto; Applicazione; SchKG; Verrechnung; Verfahrens; Liquidation; Erbschaft; Accertamento; Appello; Secondo; Esistenza

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1206/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache